Begründung
Zweiter Teil. Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs
Einführung
1. Rechtliche Innovationssicherung für den elektronischen Rechtsverkehr
Die neuen technischen Potentiale multimedialer Kommunikation eröffnen
neue Möglichkeiten des Informationsaustausches und der wirtschaftlichen
Betätigung. Für einen elektronischen Rechtsverkehr ist der Austausch
ungesicherter elektronischer Willenserklärungen allerdings zu unsicher.
Elektronische Dokumente können leicht verändert werden, ohne
daß dies Spuren hinterläßt und nachgewiesen werden kann.
Sie können auch nur schwer einem Aussteller zugerechnet werden. Im
Streitfall ist ihr Beweiswert daher in der Regel niedrig. Dies gilt auch
für die sogenannte elektronische Unterschrift, das elektronische Abbild
einer eigenhändigen Unterschrift. Sie kann wie jedes andere Element
eines elektronischen Dokuments spurenlos kopiert oder verändert werden.
In geschlossenen Benutzergruppen können sich die Beteiligten durch
bestimmte Sicherungsmaßnahmen und Vereinbarungen gegen diese Nachteile
elektronischer Dokumente absichern. Diese Maßnahmen und Vereinbarungen
sind aber auf einen offenen elektronischen Rechtsverkehr, in dem jeder
mit jedem ohne vorherige Kontaktaufnahme und Verabredung über ein
offenes Netz rechtsverbindliche und beweisgeeignete Willenserklärungen
austauschen können soll, nicht übertragbar. Die erforderliche
Rechtssicherheit hinsichtlich der Identifizierung des Ausstellers und der
Fälschungssicherheit elektronischer Willenserklärungen kann nur
durch die Verwendung digitaler Signaturen erreicht werden.
2. Digitale Signaturen
Digitale Signaturen basieren auf öffentlichen Schlüsselsystemen,
die im Gegensatz zu symmetrischen Verschlüsselungsverfahren nicht
mit dem gleichen Schlüssel zur Ver- und Entschlüsselung arbeiten,
sondern immer Schlüsselpaare benötigen. Die beiden Schlüssel
dieser Schlüsselpaare sind zwar jeweils verschieden, müssen aber
zueinander passen. Der erste Schlüssel (geheimer Schlüssel) läßt
sich nur äußerst schwer berechnen, auch wenn der zweite Schlüssel
(öffentlicher Schlüssel) bekannt ist. Theoretisch ist es zwar
nicht ausgeschlossen, daß aus einem Schlüssel der andere abgeleitet
werden kann. Durch die Wahl der Schlüssellänge kann jedoch der
Zeitaufwand, dies zu erreichen, so erhöht werden, daß dies nicht
in praktisch relevanten Zeiträumen zu leisten ist. Öffentliche
Schlüsselverfahren gelten daher als praktisch sicher. Der öffentliche
Schlüssel kann deshalb in einem Verzeichnis öffentlich bekanntgegeben
werden. Der geheime Schlüssel wird in einem Trägermedium, aus
Sicherheitsgründen in der Regel in einer Chipkarte, gespeichert.
Der geheime Schlüssel dient zum Erzeugen von digitalen Signaturen,
mit dem öffentlichen Schlüssel können sie überprüft
werden. Um das Signieren mit dem geheimen Schlüssel rechtlich einer
Person zurechnen zu können, muß jeder Teilnehmer am elektronische
Rechtsverkehr ein eigenes Schlüsselpaar verwenden und darf der geheime
Schlüssel nur einmal vorhanden sein.
Mit öffentlichen Schlüsselsystemen können elektronische
Dokumente so gesichert werden, daß Manipulationen des Inhalts erkannt
werden können. Dazu berechnet das Signierprogramm aus dem Originaldokument
mittels einer Hash-Funktion eine "Kurzfassung" oder Faltung (ähnlich
einer Quersumme). Diese Faltung wird mit dem geheimen Schlüssel verschlüsselt
und stellt als Kryptogramm des Hashwertes eine Prüfsumme des Dokuments
dar, den sogenannten Authentikator. Das Prüfprogramm des Empfängers
prüft die Echtheit des Dokuments, indem es dessen Faltung berechnet,
den Authentikator mit dem öffentlichen Schlüssel des Senders
entschlüsselt und das Ergebnis mit der Faltung vergleicht. Nur wenn
beide Ergebnisse übereinstimmen, hat er die Gewißheit, daß
weder das Dokument noch der Authentikator verändert worden sind. Ein
Authentikator bestätigt daher die Unversehrtheit eines elektronischen
Dokuments.
Der Authentikator kann nur mit dem geheimen Schlüssel erzeugt und
nur mit dem richtigen öffentlichen Schlüssel geprüft werden.
Der Empfänger kann sich deshalb sicher sein, daß nur ein Besitzer
des geheimen Schlüssels den Authentikator erzeugen konnte. Soll sichergestellt
werden, daß der Urheber eindeutig festgestellt werden kann, darf
nur jeweils eine Person über den geheimen Schlüssel verfügen.
Welche Person Inhaber des geheimen Schlüssels ist, kann der Empfänger
feststellen, indem er prüft, wer Inhaber des zum Prüfen verwendeten
öffentlichen Schlüssels ist. Wer Inhaber eines Schlüsselpaares
ist, kann als Information mit dem öffentlichen Schlüssel bekanntgegeben
werden. Um dieser Information vertrauen zu können, bedarf die rechtlich
verbindliche Zuordnung eines Schlüsselpaares zu einer Person der Bestätigung
einer vertrauenswürdigen Instanz. Damit die Urheberschaft und Authentizität
dieser Bestätigung gesichert ist, wird die Bestätigung durch
die Zertifizierungsinstanz mit ihrem geheimen Schlüssel mit einem
Authentikator, der Zertifikat genannt wird, versehen. Der Dokument-Authentikator
mit den Zusatzinformationen, die den Schlüsselinhaber ausweisen, ist
die digitale Signatur.
3. Vertrauensinstanzen und Sicherungsinfrastruktur
Wenn eine Zertifizierungsinstanz Zertifikate für Teilnehmer-Schlüssel
ausstellt, können alle, die dieser Instanz vertrauen und ihren öffentlichen
Schlüssel kennen, die ausgestellten Zertifikate prüfen. Da viele
Zertifizierungsinstanzen eingerichtet werden können, wird es den Anwendern
schwer fallen, alle Zertifizierungsinstanzschlüssel zu kennen. Der
Bezug zwischen dem öffentlichen Schlüssel einer (untersten) Zertifizierungsinstanz
und ihrem Namen kann wiederum durch eine höhere Zertifizierungsinstanz
in einem weiteren Zertifikat in gleicher Weise bestätigt werden. Deren
öffentlicher Schlüssel wird ebenfalls von einer Zertifizierungsinstanz
der dritten Ebene bestätigt und so weiter. Dadurch entsteht eine Zertifizierungshierarchie.
Das Vertrauen in einen Authentikator ergibt sich aus dem Vertrauen, das
der Prüfende den Zusicherungen der Zertifizierungsinstanzen entgegenbringt.
Aus der Folge der Zertifikate ergibt sich eine Zertifikatkette, die einen
Zweig in einer hierarchischen Zertifizierungsstruktur darstellt. Kennt
der Empfänger eine Zertifizierungsinstanz der Zertifikatkette und
vertraut ihr, könnte er die darunter liegenden Zertifikate akzeptieren.
Kennen die Teilnehmer den öffentlichen Schlüssel einer Wurzel-Zertifizierungsinstanz
und vertrauen diesem, können sie damit alle Zertifikate der gesamten
Hierarchie prüfen.
Die Authentizität eines Zertifikats drückt nur aus, daß
sein Inhalt nicht verändert worden ist. Daß wirklich der genannte
Teilnehmer und auch nur er alleine über den passenden geheimen Schlüssel
verfügen kann, muß organisatorisch- technisch sichergestellt
werden. Dazu müssen Vertrauensinstanzen die im folgenden beschriebenen
Aufgaben erfüllen. Sie werden Vertrauensinstanzen genannt, nicht weil
sie aus sich heraus Vertrauen verdienen, sondern weil sie durch ihre Technik
und Organisation einem hohen Vertrauensanspruch der Teilnehmer gerecht
werden müssen.
- Damit Schlüsselpaare den berechtigten Personen zugeordnet werden,
müssen von Registrierungsinstanzen die Identitäten und Berechtigungen
von Antragstellern geprüft werden. Sie müssen auch sicherstellen,
daß der Schlüsselinhaber anhand einer eindeutigen Kombination
von Kennzeichen im Zertifikat auf Anfrage benannt werden kann.
- Teilnehmer können ihre Schlüsselpaare selbst generieren. Schlüsselpaare
können aber auch von Schlüsselgenerierungsinstanzen erzeugt werden.
Der geheime Schlüssel muß gegen Ausforschung geschützt
an die Personalisierungsinstanz übertragen werden. Den öffentlichen
Schlüssel benötigt die Zertifizierungsinstanz.
- Die Zertifizierungsinstanz stellt den öffentlichen Schlüssel,
die Daten der Registrierungsinstanz und weitere Informationen, beispielsweise
die Gültigkeitsdauer und die Seriennummer des Zertifikats, für
das Zertifikat zusammen. Sie signiert dieses elektronische Dokument und
erzeugt so das Zertifikat. Dieses ist an die Personalisierungsinstanz und
einen Verzeichnisdienst zu übermitteln.
- Der Schlüsselinhaber muß über seinen geheimen Schlüssel
und das Zertifikat verfügen können. Diese Daten werden daher
von der Personalisierunginstanz in einem Trägermedium gespeichert.
Auf diesem kann beispielsweise auch der Name oder ein Paßbild des
Inhabers aufgebracht werden.
- Das Trägermedium muß dem berechtigten Inhaber gesichert von
einer Ausgabeinstanz übergeben werden.
- Verzeichnisdienste müssen alle gültigen, nicht gesperrten Zertifikate
oder die widerrufenen und gesperrten Zertifikate zum Abruf bereitstellen
und dem Prüfenden eine aktuelle Überprüfung der Gültigkeit
eines Zertifikats ermöglichen.
- Da die Zeitangabe in elektronischen Dokumenten vom Aussteller beliebig
gewählt werden kann, können Sperrdienste dadurch unterlaufen
werden, daß der Zeitpunkt einer Signatur vor den Zeitpunkt der Sperrung
zurückgesetzt wird. Daher ist es notwendig, daß eine Zeitbestätigungsinstanz
für wichtige elektronische Dokumente anbietet, durch ihre Signatur
zu bestätigen, daß sie zu einem bestimmten Zeitpunkt signiert
worden sind.
Die verschiedenen Aufgaben müssen je nach Anwendungszweck von geeigneten
Stellen mit entsprechender Technikausstattung übernommen werden. Eine
Sicherungsinfrastruktur umfaßt daher sowohl die Organisationen als
auch die Techniksysteme, mit deren Hilfe die genannten Aufgaben aufeinander
abgestimmt zu einem bestimmten Zweck erfüllt werden.
4. Sicherungsanforderungen
Digitale Signaturen und Zertifikate auf der Basis öffentlicher
Schlüsselverfahren bieten die Chance, Sicherungsmaßnahmen für
den elektronischen Rechtsverkehr dezentral unter der Kontrolle der Schlüsselinhaber
zu realisieren. Um digital signierte Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr
mit einer hohen Sicherheit und einem hohen Beweiswert auszustatten, müssen
allerdings eine Reihe von Sicherheitsanforderungen erfüllt werden.
Die eingesetzten technischen Verfahren und Komponenten müssen sicher
sein. Dies bedeutet zum Beispiel eine hohe Schlüsselqualität
und ausreichende Schlüssellänge, ausforschungssichere Trägermedien,
mathematisch sichere Verfahren, ein für automatische Prüfungen
geeigneter Aufbau digital signierter Dokumente und Zertifikate und verifizierte
Signatur- und Prüfprogramme. Gegen Manipulationen und Fehler müssen
aber auch die in der Sicherungsinfrastruktur eingesetzten technischen Systeme
in hohem Maße gesichert sein.
Schlüssel dürfen nur unter der Kontrolle des berechtigten Schlüsselinhabers
verwendbar sein. Daher muß das Trägermedium durch einen Zugangsschutz
gegen Mißbrauch gesichert sein. Das Schlüsselpaar darf nicht
ein zweites Mal generiert werden oder gar der geheime Schlüssel von
einer Vertrauensinstanz gespeichert werden.
Sicherungsanforderungen bestehen auch für die Anwendungssysteme, in
die die Signatur- und Prüfprogamme eingebettet werden, beispielsweise
Textverarbeitung oder interaktive Multimedia-Kommunikation. Sie müssen
die Zertifikatketten und die Verzeichnisinformationen der Sicherungsinfrastruktur
richtig verarbeiten, um für den Teilnehmer Risiken zu vermeiden. Nur
wenn sie "gut" gestaltet sind, kann der jeweilige Nutzer auch
feststellen, ob er das "richtige" Dokument signiert hat oder
auf was sich ein Prüfergebnis bezieht.
5. Ziel und Struktur der Vorschriften dieses Teils
Die Funktionen der Sicherungsinfrastruktur sollen als neue Dienstleistungen
am Markt angeboten werden können. Sie sollten aber auch sowohl von
Unternehmen als auch von Behörden und Gerichten für ihre Zwecke
genutzt werden können. Die Vorschriften dieses Teil schaffen hierfür
den notwendigen gesetzlichen Rahmen, indem sie durch präzise funktionale
Anforderungen die notwendige Investitionssicherheit in einem vollständig
neuen Markt zu schaffen. Sie ermöglichen die schnelle Errichtung von
Sicherungsinfrastrukturen und die rasche Einführung von Signaturverfahren.
Sie lassen unterschiedliche Zwecksetzungen von Sicherungsinfrastrukturen
zu und bieten einen Rechtsrahmen, innerhalb dessen Sicherungsinfrastrukturen
sich verändern und entwickeln können.
Kern der Regelungen dieses Teils ist die Festlegung von Betreiberpflichten,
die für eine koordinierte Erbringung der Leistungen von Vertrauensinstanzen
und Sicherungsinfrastrukturen erforderlich sind. Sie dienen zugleich als
Anknüpfungstatbestände für Genehmigungsvoraussetzungen,
Überwachungsaufgaben, Verkehrssicherungspflichten, Risikoverteilungen
und Haftungsregelungen. Die Betreiberpflichten werden für jede Aufgabe
von Vertrauensinstanzen getrennt beschrieben. In der Praxis wird nicht
zu erwarten sein, daß diese Aufgaben immer auf verschiedene Instanzen
aufgeteilt erfüllt werden. Vielmehr dürften Vertrauensinstanzen
in der Regel alle oder mehrere Funktionen zugleich wahrnehmen. Durch die
gewählte Regelungsform wird jedoch ein Höchstmaß an Flexibilität
erreicht, weil die Betreiber die für sie jeweils geeignete Form der
Trennung oder Zusammenführung von Funktionen wählen können
und für jeden dieser Fälle die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
und die Voraussetzungen der Zusammenarbeit bestimmt sind.
Im ersten Abschnitt werden der Zweck der Vorschriften und ihr Geltungsbereich
geregelt, wichtige Begriffe festgelegt und eine generelle Datenschutzregelung
getroffen. Der zweite Abschnitt enthält die Regelungen zu Errichtung
und Betrieb von Vertrauensinstanzen und Sicherungsinfrastrukturen. Im dritten
Abschnitt wird das Verhältnis der Vertrauensinstanzen zu ihren Kunden
geregelt und im vierten Abschnitt Sicherheitsanforderungen an Verfahren
und Komponenten festgelegt. Der fünfte Abschnitt schließlich
enthält eine Regelung zur Überprüfung der Vorschriften dieses
Teils.
Zu einzelnen Vorschriften
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
zu § 1 (Zweck und Geltungsbereich)
- Die Vorschriften dieses Teils schaffen den rechtlichen Rahmen, um die
technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen
Rechtsverkehr zu schaffen. Sie zielen vor allem darauf sicherzustellen,
daß im elektronischen Rechtsverkehr die Authentisierung der Dokumente,
die Identifizierung der Aussteller und die Autorisierung der Erklärung
gewährleistet sind. Die Regelung des elektronischen Rechtsverkehrs
zwischen den Teilnehmer selbst, bleibt den für das jeweilige Anwendungsfeld
einschlägigen Gesetzen überlassen.
- Der Geltungsbereich ist auf die Erzeugung, Verwaltung und Nutzung von
Schlüsseln zum digitalen Signieren beschränkt. Die Vorschriften
dieses Teils regeln nicht die Erzeugung, Verwaltung und Nutzung von Schlüsseln
zum Vertraulichkeitsschutz.
zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Die Vorschrift enthält Legaldefinitionen von Rechtsbegriffen,
wie sie in diesem Teil verwendet werden. Hinsichtlich der Bedeutung der
Begriffe öffentliche Schlüsselsysteme, digitale Signatur, Vertrauensinstanz,
Sicherungsinfrastruktur und Zertifikat wird auf die Einführung verwiesen.
Hinsichtlich des offenen elektronischen Rechtsverkehrs wird auf die Begründung
zu § 4, hinsichtlich des Begriffs Pseudonym auf die Begründung
zu §§ 9 und 21 und hinsichtlich des Begriffs Sicherheitszertifikat
auf die Begründung zu § 24 verwiesen.
- Betreiber einer Vertrauensinstanz ist nach Abs. 6, wer deren Leistungen
im eigenen Namen anbietet. Durch diese Definition wird klargestellt, daß
nicht selbst Betreiber ist, wer im Auftrag eines anderen Leistungen einer
Vertrauensinstanz erbringt. Betreiber bleibt vielmehr der Auftraggeber.
Ihn treffen die Betreiberpflichten der §§ 8 bis 14 und er muß
für deren Erfüllung beim Auftragnehmer Sorge tragen.
zu § 3 (Datenschutz)
- Die Vorschrift enthält bereichsspezifische Grundregeln für
den Umgang mit personenbezogenen Daten in Vertrauensinstanzen und Sicherungsinfrastrukturen.
Sie wird durch spezifische Regelungen für einzelne Vertrauensinstanzen
ergänzt. Die Vorschrift ermöglicht in Absatz 1 das Erheben, Verarbeiten
und Nutzen personenbezogener Daten im Rahmen des genannten Zwecks und begrenzt
zugleich die Befugnis auf diesen Zweck. Mit der Verwendung der datenschutzrechtlichen
Begriffe des Erhebens, Verarbeitens und Nutzens personenbezogener Daten
wird auf die Definitionen in § 3 Abs. 4 bis 6 BDSG Bezug genommen
und werden alle Phasen des Umgangs mit personenbezogenen Daten erfaßt.
Die Löschungsvorschriften orientieren sich zum Schutz der Teilnehmer
am elektronischen Rechtsverkehr an den längsten Verjährungsvorschriften.
Sie gehen vertraglichen Aufbewahrungsabreden mit dem Betroffenen oder entgegenstehenden
Rechtsvorschriften nach. Rechtsvorschriften können auch dann der Löschungsvorschrift
entgegenstehen, wenn sie die Aufbewahrung von Dokumenten fordern, die in
ihrer digital signierten Form nur dann ausreichend geprüft werden
können, wenn die Vertrauensinstanz die Daten weiterhin gespeichert
oder die Unterlagen aufbewahrt hat.
- Die Regelung des Absatzes 2 enthält Zielvorgaben für den
Systemdatenschutz in Vertrauensinstanzen und Sicherungsinfrastrukturen.
Diese sollen die Entscheidungen der Betreiber für die Auswahl und
Gestaltung der eingesetzten Techniksysteme und Verfahren leiten und dienen
als Interpretationsleitlinie für die Auslegung der Vorschriften dieses
Teils.
Zweiter Abschnitt. Errichtung und Betrieb von Vertrauensinstanzen
zu § 4 (Genehmigungsbedürftigkeit)
- Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung
von Vertrauensinstanzen, die ihre Dienstleistungen für den Zweck des
offenen elektronischen Rechtsverkehrs anbieten, bedürfen zum Schutz
des Rechtsverkehrs und zur Vorsorge für eine ausreichende Rechtssicherheit
einer Vorabkontrolle. Die Ziele des § 1 können nur erreicht werden,
wenn sichergestellt ist, daß die Vertrauensinstanzen ihre Betreiberpflichten
erfüllen. Das Risiko, daß ohne Vorabkontrolle nichtvertrauenswürdige
Vertrauensinstanzen im offenen elektronischen Rechtsverkehr unsichere oder
duplizierte Schlüssel in Umlauf bringen, Phantompersonen oder Phantom-Vertrauensinstanzen
hervorbringen, falsche Zertifikate ausstellen oder Verzeichniseinträge
manipulieren, ist nicht zu verantworten. Der Schaden, der durch die erst
nachträgliche Entdeckung solcher Mißbräuche entstehen kann,
kann unvertretbar hoch sein. Das Vertrauen in die Sicherheit des elektronischen
Rechtsverkehrs darf nicht durch das Risiko nachträglicher Entdeckungen
von Mißbräuchen oder Fehlentwicklungen auf Spiel gesetzt werden.
- Um die für eine zukunftsoffene Regelung erforderliche Flexibilität
zu gewährleisten, können auch Genehmigungen für Sicherungsinfrastrukturen
beantragt werden. In diesem Fall ist das Genehmigungsverfahren nicht für
jede einzelne Vertrauensinstanz der Sicherungsinfrastruktur durchzuführen,
sondern es genügt ein Genehmigungsverfahren für die Sicherungsinfrastruktur
insgesamt. Allerdings muß der Antragsteller in diesem Fall die Genehmigungsvoraussetzungen
für jede Vertrauensinstanz und deren Zusammenwirken nachweisen. Die
Wesentlichkeit einer Ändererung bezieht sich in diesem Fall auf die
Sicherungsinfrastruktur.
zu § 5 (Genehmigungsvoraussetzungen)
- Die Genehmigung soll die Grundlage für die Akzeptanz der angebotenen
Dienstleistungen und das Vertrauen in die Arbeitsweise der Vertrauensinstanzen
bieten. Die Voraussetzungen einer Genehmigung orientieren sich an den im
Gewerberecht üblichen Genehmigungsvoraussetzungen und konkretisieren
diese dienstleistungsspezifisch. Die Anforderungen der Zuverlässigkeit
sowie der Sach- und Fachkunde beschreiben die erforderlichen subjektiven
Voraussetzungen der in Vertrauensinstanzen tätigen Personen. Funktional
muß der Antragsteller nachweisen, daß er Vorsorge dafür
getroffen hat, die in den §§ 8 bis 14 beschriebenen Betreiberpflichten
zu erfüllen. Das Erfordernis der ausreichenden Sicherheit der technischen
Verfahren und Komponenten verweist auf die Anforderungen der §§
23 und 24. Das Erfordernis einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Verantwortlichen zu benennen, schließt den Betrieb von Vertrauensinstanzen
durch Ausländer oder das Angebot von Dienstleistungen in der Bundesrepublik
vom Ausland aus nicht aus, sorgt aber dafür, daß im Geltungsbereich
dieses Gesetzes eine Person für die Dienstleistungen verantwortlich
ist. Alle Genehmigungsvoraussetzungen können durch eine Rechtsverordnung
nach § 15 konkretisiert werden.
zu § 6 (Genehmigungsverfahren)
- Absatz 1 und Absatz 2 regeln die wesentlichen Anforderungen an das
Genehmigungsverfahren. Sie können nach § 15 durch Rechtsverordnung
konkretisiert werden. Ziel der Regelung ist es, die Anforderungen des Genehmigungsverfahrens
auf das erforderliche Minimum zu begrenzen.
- Der Antrag und die Antragsunterlagen müssen der Genehmigungsbehörde
ermöglichen, den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen zu überprüfen.
Umfang und Tiefe der Nachweise haben sich an diesem Erfordernis auszurichten.
Mit der Prüfung der Unterlagen kann die Genehmigungsbehörde private
Prüfstellen beauftragen. Der Zweck der angebotenen Dienstleistungen
ist anzugeben, weil die Anknüpfung an unterschiedliche Zwecke ermöglicht,
die gesetzlichen Anforderungen an die Vertrauensinstanzen und Sicherungsinfrastrukturen
zweckspezifisch durch Rechtsverordnung oder Genehmigungsbescheid zu differenzieren.
Der Wirkungsbereich kann die räumliche, personelle oder funktionale
Zuständigkeit der beantragten Tätigkeiten betreffen. Seine Angaben
ist für die Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich.
- Die beantragte Höchstzahl von Teilnehmern, Schlüsseln oder
Dokumenten ist anzugeben, weil die Höhe der Deckungsvorsorge nach
§ 8 Absatz 3 von dieser vom Antragsteller festzusetzenden Höchstzahl
abhängt.
- Hinsichtlich der Sicherheit der eingesetzten Verfahren und Komponenten
ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, hinsichtlich
des Datenschutzes der jeweils zuständige Beauftragte für den
Datenschutz und hinsichtlich der Verwendbarkeit der eingesetzten Verfahren
im Rechtsstreit die zuständige Justizverwaltung zu beteiligen. Zur
Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens muß die Genehmigungsbehörde
nur rechtzeitig eingegangene Stellungnahmen berücksichtigen. Sie darf
die Genehmigung nicht wegen fehlender Stellungnahmen verweigern.
- Die Genehmigungsentscheidung trifft die Genehmigungsbehörde. Sie
hat zur Gewährleistung ausreichender Rechtssicherheit die Genehmigung
schriftlich zu erteilen. Sie kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen
versehen, wenn dies erforderlich ist, um die Zwecke des § 1 zu erreichen
oder die Erfüllung der Betreiberpflichten sicherzustellen.
zu § 7 (Anzeigepflichtige und nicht genehmigungsbedürftige
Vertrauensinstanzen)
- Die Vorschrift regelt die Betreiberpflichten für die nichtgenehmigungsbedürftigen
Vertrauensinstanzen und Sicherungsinfrastrukturen. Alle Vertrauensinstanzen,
die Leistungen zu anderen Zwecken als den offenen elektronischen Rechtsverkehr
anbieten, bedürfen keiner Zulassung. Allerdings muß in diesem
Fall zum Schutz des Rechtsverkehrs der Zweck deutlich und maschinenprüfbar
in der Signatur ausgewiesen werden.
- Alle nichtgenehmigungsbedürftigen Vertrauensinstanzen, die ihre
Leistungen öffentlich anbieten müssen die Aufnahme ihres Betriebs
der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 anzeigen. Sie haben außerdem
der öffentlichen Zertifizierungsstelle die in § 19 Absatz 2 genannten
Informationen zu übermitteln.
- Absatz 2 regelt, welche Regelungen dieses Teils für die Vertrauensinstanzen
gelten, die ihre Leistungen für Verfahren anbieten, die nicht zur
Erzeugung oder Prüfung rechtsverbindlicher Signaturen, sondern etwa
für Zwecke des Zugangs- und Zugriffsschutz eingesetzt werden.
- Absatz 3 regelt, welche Regelungen dieses Teils für die Vertrauensinstanzen
gelten, die ihre Leistungen für Verfahren anbieten, die zwar für
rechtsverbindliche Signaturen, aber nicht für den offenen elektronische
Rechtsverkehr, sondern etwa innerhalb eines Unternehmes oder innerhalb
einer geschlossenen Benutzergruppe eingesetzt werden.
zu § 8 (Betreiberpflichten der Vertrauensinstanzen)
- Damit der Rechtsverkehr bei der Prüfung digitaler Signaturen die
Qualität der Leistungen von Vertrauensinstanzen und Sicherungsinfrastrukturen
bewerten und sich auf sie einstellen kann, ist es erforderlich, daß
Vertrauensinstanzen und Sicherungsinfrastrukturen ihre Sicherungsziele,
Sicherheitsorganisation und Sicherungsmaßnahmen in einem Sicherheitskonzept
darlegen und der Öffentlichkeit zugänglich machen.
- Um Überprüfungen von Vertrauensinstanzen zur Einhaltung ihrer
Betreiberpflichten nach § 16 zu ermöglichen, muß jede Vertrauensinstanz
nach Absatz 2 hierfür revisionsfähige Nachweise sammeln und aufbewahren.
Für die Vernichtung und Löschung personenbezogener Daten gilt
§ 3 Absatz 1 Satz 2.
- Absatz 3 bestimmt, daß zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
insbesondere nach § 18 eine ständige Deckungsvorsorge notwendig
ist. Um nicht für alle Vertrauensinstanzen eine einheitliche Deckungsvorsorge
vorsehen zu müssen und dadurch kleinere Vertrauensinstanzen zu benachteiligen,
wird festgelegt, daß die Höhe der Deckungsvorsorge dem angestrebten
Betriebsumfang entsprechen soll. Die Höchstzahl der registrierten,
zertifizierten oder verzeichneten Teilnehmer, der generierten, personalisierten
oder ausgegebenen Schlüssel oder der zeitbestätigten Dokumente
ist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 im Genehmigungsantrag anzugeben. Die
Höhe der pro Teilnehmer, Schlüssel oder Dokument zu leistenden
Deckungsvorsorge bestimmt eine Rechtsverordnungen nach § 15.
zu § 9 (Betreiberpflichten der Registrierungsinstanz)
- Absatz 1 bestimmt, was eine Registrierungsinstanz ist. Sie legt die
eindeutigen, unverwechselbaren Identifizierungsmerkmale für einen
Teilnehmer des elektronischen Rechtsverkehrs fest, für die eine Zertifizierungsinstanz
eine rechtlich verbindliche Bestätigung der Zuordnung eines Schlüsselpaares
erteilt.
- Die Absätze 2 und 3 knüpfen hierfür an das Namensrecht
für natürliche und juristische Personen an. Um Verwechslungen
auszuschließen, darf als Pseudonym nicht der Name natürlicher
oder juristischer Personen gewählt werden und muß ein Pseudonym
als solches gekennzeichnet sein.
- Um individuell zurechenbare Signaturen von Signaturen von Gruppen unterscheiden
zu können, müssen Gruppen nach Absatz 3 als solche kenntlich
gemacht werden. Um jede Gruppe von anderen Gruppen unterscheiden zu können,
muß sie einen eindeutigen Gruppennamen führen. Gleiches gilt
nach Absatz 4 für den Fall, daß Schlüssel nicht für
die persönlich zu erstellende Signatur, sondern die ohne menschliches
Zutun im Einzelfall von einem Automaten zu erzeugende Signatur ausgegeben
werden soll.
- Absatz 5 ermöglicht qualifizierende Zertifikate, die über
die Identität des Schlüsselinhabers hinaus weitere Angaben zu
einer Vertretungsmacht (z.B. "alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer
der X GmbH"), Qualifikationen (z.B. "Arzt" oder "Rechtsanwalt")
oder Berechtigungen (z.B. "leistungsberechtigtes Mitglied der Y-Versicherung")
bestätigen. Hierdurch kann eine zusätzliche Rechtssicherheit
im Rechtsverkehr erzielt werden. Auch kann die Notwendigkeit, personenbezogene
Daten zu verarbeiten, reduziert werden, wenn bei Verwendung von Pseudonymen
die Qualifikation oder Berechtigung über das Zertifikat nachgewiesen
werden kann, ohne die Identität preisgeben zu müssen.
- Die Auskunftsregelung des Absatzes 6 ist an der einfachen Melderegisterauskunft
nach § 21 Absatz 1 Melderechtsrahmengesetz orientiert. Da in §§
8 und 10 nicht gefordert wird, daß Name und Anschrift vollständig
im Zertifikat aufgeführt werden, muß der eine digitale Signatur
prüfende Teilnehmer in der Lage sein, auf Nachfrage den vollständigen
Namen und die Anschrift des Signierenden zu erfahren.
- Handelt der Teilnehmer zum Schutz seines Rechts auf informationelle
und kommunikative Selbstbestimmung unter Pseudonym darf dieser Schutz nicht
durch ein einfaches Auskunfstbegehren nach Absatz 6 unterlaufen werden.
Andererseits muß bei Vorliegen berechtigter Interessen eine Aufdeckung
des Pseudonyms möglich sein. Das Verfahren und die Voraussetzung des
Aufdeckung sind in Absatz 7 so gestaltet, daß sie einerseits das
berechtigte Schutzinteresse des pseudonym Handelnden wahren, andererseits
für die Verfolgung berechtigter Aufdeckungsinteressen keine unzumutbaren
Hürden errichten. Durch diesen Interessenausgleich versucht die Regelung
des Absatzes 7, die Akzeptanz von Pseudonymen im elektronischen Rechtsverkehr
zu fördern. Satz 2 stellt sicher, daß der das Pseudonym führende
Betroffene erfährt, daß und wemgegenüber sein Pseudonym
aufgedeckt worden ist. Dadurch wird er in die Lage versetzt zu entscheiden,
ob er das Pseudonym weiter verwenden oder ein neues beantragen will.
zu § 10 (Betreiberpflichten des Schlüsselerzeugers)
- Nach Absatz 1 wird als Schlüsselerzeuger, der die Betreiberpflicht
des Absatzes 2 zu beachten hat, nur angesehen, wer für andere Schlüssel
erzeugt. Wer Schlüssel nur für sich selbst generiert, ist kein
Schlüsselerzeuger im Sinn der Vorschrift.
- Die Betreiberpflicht des Absatzes 2 legt nur fest, daß der Schlüsselerzeuger
sichere Schlüsselpaare nach einem sicheren Verfahren zu erzeugen und
den geheimen Schlüssel in einem sicheren Verfahren an die Personalisierungsinstanz
weiterzugeben hat. Mit welchen mathematischen, technischen und organisatorischen
Verfahren der Schlüsselerzeuger dieses Ziel erreicht, bleibt ihm überlassen.
Die Betreiberpflicht legt nur das funktionale Ziel fest, daß eine
Kompromittierung des geheimen Schlüssels zu verhindern ist. Sie schreibt
aber keine bestimmte Lösung fest und behindert dadurch nicht die weitere
mathematische, technische und organisatorische Entwicklung. Das gleiche
gilt für die Einmaligkeit des Schlüsselpaares, die für eine
eindeutige rechtliche Zuordnung einer digitalen Signatur zu einer Person
erforderlich ist. Um dieses Ziels zu erreichen, kann der Schlüsselerzeuger
die ihm geeignet erscheinenden Mittel einsetzen. Die erforderlichen Mittel
können durch Rechtsverordnungen nach § 15 präzisiert werden.
zu § 11 (Betreiberpflichten der Zertifizierungsinstanz)
- Zertifikate bestätigen die Zuordnung eines Namens zu einem Schlüsselpaar.
Eine Zertifizierungsinstanz ist eine Stelle, die eine solche Bestätigung
ausstellt. Diese Bestätigung wird im Regelfall in Form einer digitalen
Signatur zu dem öffentlichen Schlüssel, dem Namen des Antragstellers
und weiteren identifizierenden Informationen erfolgen. Andere Formen der
Bestätigung sind nicht ausgeschlossen. Zertifizierungsinstanz sind
auf die Vorleistungen von Registrierungsinstanzen und Schlüsselerzeuger
angewiesen oder erbringen deren Leistungen selbst.
- Um die erforderliche Rechtssicherheit im elektronische Rechtsverkehr
sicherzustellen, dürfen Zertifizierungsinstanzen Zertifikate nur auf
Namen austellen, die den Anforderungen an die Registrierung entsprechen,
dürfen jedes Schlüsselpaar nur für einen einzigen Teilnehmer
zertifizieren und müssen für die programmgestützte Signaturprüfung
das automatische Erkennen der in Absatz 2 genannten Angaben ermöglichen.
Der Hinweis auf die zuständigen Verzeichnisdienste, denen die Zertifizierungsinstanz
die in Absatz 4 genannten Informationen übermittelt hat, gibt jedem
Teilnehmer die Möglichkeit, die Gültigkeit der Zertifikate aktuell
zu überprüfen. Für Prüf- und Verarbeitungszwecke ist
das Zertifikat mit einer eindeutigen Seriennummer zu versehen.
- Nach Absatz 5 benennt die Zertifizierungsinstanz die übrigen für
das Schlüsselpaar verantwortlichen Vertrauensinstanzen, um gegenüber
dem Teilnehmer Kenntnis über die Verantwortungsbereiche der beteiligten
Vertrauensinstanzen zu verschaffen.
- Absatz 2 ermöglicht jedem Teilnehmer, selbst oder von anderen
erzeugte Schlüsselpaare zertifizieren zu lassen. Da in diesem Fall
die Zertifizierungsinstanz aber keine Haftung für die Sicherheitsqualität
und die Einmaligkeit der Schlüssel übernehmen kann, muß
dem Rechtsverkehr gegenüber der Schlüsselerzeuger im Zertifikat
benannt werden. Dies kann auch in Form eines Pseudonyms erfolgen.
- Aktuell gültige, gesperrte oder widerrufene Zertifikate oder Informationen
zu ihnen sind in den Verzeichnissen nach § 13 enthalten. Abgelaufene
Zertifikate werden aus den Verzeichnissen herausgenommen. Zu diesen gibt
Absatz 6 einen Auskunftsanspruch.
zu § 12 (Betreiberpflichten der Personalisierungs- und Ausgabeinstanz)
- Absatz 1 bestimmt, was eine Personalisierungsinstanz und eine Ausgabeinstanz
ist. Zur Beschreibung der Funktionen dieser Instanzen wird auf die Einführung
verwiesen.
- Absatz 2 legt für Personalisierungsinstanzen drei Betreiberpflichten
fest. Sie haben die Trägermedien korrekt zu personalisieren, das heißt
mit Informationen über den Berechtigten zu versehen und solche Informationen
zusammen mit dem geheimen Schlüssel auf das Trägermedium zu laden.
Sie haben die Sicherheit und Einmaligkeit des geheimen Schlüssels
zu gewährleisten und sie müssen die Trägermedien gegen unberechtigte
Zugriffe schützen. Die Vorschrift legt keine Verfahren und Techniken
fest, um die technische Entwicklung nicht zu behindern. Der Betreiber von
Personalisierungsinstanz entscheidet selbst, mit welchen Mitteln er die
genannten Ziele erfüllt. Je nach Verwendungszweck mag für die
dritte Betreiberpflichten als Zugangsschutz zum Trägermedium eine
Persönliche Identifikationsnummer genügen oder die Prüfung
eines biometrischen Merkmals erforderlich sein.
- Absatz 2 legt für die Ausgabeinstanzen nur die Pflicht zur Identitätsprüfung
des berechtigten Empfängers fest und regelt die Gefahrtragung für
die Übergabe des Trägermediums.
zu § 13 (Betreiberpflichten der Verzeichnisinstanz)
- Absatz 1 bestimmt, was eine Verzeichnisinstanz ist. Zur Beschreibung
der Funktionen dieser Instanz wird auf die Einführung verwiesen.
- Absatz 2 regelt die Betreiberpflichten einer Verzeichnisinstanz. Sie
ist dafür verantwortlich, daß Eintragungsanträge einer
Zertifizierungsinstanz nach § 11 Absatz 4 unmittelbar und in korrekter
Form in Verzeichniseinträge umgesetzt und daß diese bundesweit
öffentlich zur Kenntnisnahme angeboten werden. Aus Gründen des
Datenschutzes stellt sie sicher, daß Teilnehmer nur die für
die Zertifikatprüfung erforderlichen Daten abrufen können. Vorratsspeicherungen
personenbezogener Daten bei Teilnehmern durch Abrufen von vollständigen
Verzeichnissen oder Teilverzeichnissen werden von der Verzeichnisinstanz
verhindert. Um rechtlich relevante Auskünfte und Abfragen nachweisen
zu können, hat jeder Teilnehmer einen Anspruch auf eine digital signierte
Auskunft.
zu § 14 (Betreiberpflichten der Zeitbestätigungsinstanz)
- Absatz 1 bestimmt, was eine Zeitbestätigungsinstanz ist. Zur Beschreibung
der Funktionen dieser Instanz wird auf die Einführung verwiesen.
- Absatz 2 bestimmt, auf was sich die Bestätigung beziehen muß,
nämlich auf die Verknüpfung eines tatsächlichen Zeitpunktes
oder Zeitraumes mit einem Dokument. Hierfür muß der Zeitbestätigungsinstanz
zumindest eine unverwechselbare (Teil-)Fassung des Dokumentes zum Signieren
vorliegen. Diese kann auch ein "Hashwert" oder die verschlüsselte
Fassung des Dokumentes sein. Die Bestätigung, daß innerhalb
eines Zeitraumes eine digitale Signatur geleistet worden ist, darf, um
Verfälschungen auszuschließen, nur erteilt werden, wenn dieser
Zeitraum innerhalb des Zeitraumes liegt, in dem die Zertifikate der zu
bestätigenden Signaturen gültig sind.
- Absatz 3 stellt sicher, daß Zeitbestätigungen nicht nachträglich
verfälscht werden oder in Bestätigungsprotokolle eingefügt
werden können. Die Vorschrift bestimmt nur die Ziele und überläßt
die Wahl der Mittel, sie zu erreichen, dem Betreiber.
- Absatz 4 ermöglicht, Zeitbestätigungen auch durch technische
Einrichtungen zu erbringen. In diesem Fall muß die Zeitbestätigungsinstanz
durch technische Maßnahmen und regelmäßige Überprüfungen
sicherstellen, daß die Anforderungen der Absätze 2 und 3 von
der technischen Einrichtung erfüllt werden. Mit welchen Mitteln sie
dies sicherstellt, regelt die Vorschrift nicht, um die technische Entwicklung
nicht einzuschränken.
zu § 15 (Verordnungsermächtigung)
- Die Vorschrift ermöglicht, zur Konkretisierung der Betreiberpflichten,
der Genehmigungspflicht, der Genehmigungsvoraussetzungen und des Genehmigungsverfahrens
Rechtsverordnungen zu erlassen. Die in Nr. 1 bis 12 genannten Beispiele
sind nicht abschließend, sondern dienen der näheren Bestimmung
von Inhalt, Zweck und Ausmaß zulässiger Verordnungsregelungen.
- Nr. 1 ermöglicht, in einer Rechtsverordnung unterschiedliche Zwecke
für Lewistungen von Vertrauensinstanzen festzulegen und an diese unterschiedliche
Anforderungen hinsichtlich der Betreiberpflichten und der Sicherheit technischer
Verfahren und Komponenten entsprechend § 23 zu knüpfen. Zur Gewährleistung
ausreichender Transparenz ist der jeweilige Zweck nach § 6 Absatz
1 Satz 2 im Genehmigungsantrag zu benennen und nach § 11 Absatz 2
Satz 2 im Zertifikat maschinenprüfbar darzustellen.
- Nr. 2 ermöglicht, die technisch offenen Anforderungen an die Funktionalität
und die Sicherheit von Komponenten und Verfahren der §§ 23 und
24 zu konkretisieren.
- Nr. 3 und Nr. 4 ermöglichen Regelungen, die die Anforderungen
der §§ 9 Absätze 2 bis 4, 10 Absatz 2 und 11 Absatz 2 präzisieren
und die koordinierte Einhaltung der dort genannten Betreiberpflichten durch
einheitliche Vorgaben gewährleisten und damit zur Interoperabilität
zwischen Vertrauensinstanzen und zwischen Sicherungsinfrastrukturen beitragen.
- Nr. 5 ermöglicht Regelungen, die die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen
des § 5 Nr. 1 und 2 konkretisieren.
- Nr. 6 ermöglicht Regelungen zur Konkretisierung des Sicherheitskonzepts,
das nach § 8 Absatz 1 zu erstellen und zu veröffentlichen ist
und nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Bestandteil der Genehmigungsunterlagen
ist.
- Nr. 7 ermöglicht Regelungen zur Gewährleistung der Interoperabilität
der Vertrauensinstanzen und Sicherungsinfrastrukturen.
- Nr. 8 ermöglicht nähere Festlegungen der Deckungsvorsorge
nach § 8 Abs. 3. Da die Gesamthöhe der zu erbringenden Deckungsvorsorge
von dem Zweck der Tätigkeiten der Vertrauensinstanzen und von der
vom Antragsteller gewählten Höchstzahl der Teilnehmer, Schlüssel
oder Dokumente abhängt, muß die Rechtsverordnung die notwendige
Deckungssumme pro Teilnehmer, Schlüsseln oder Dokumenten je nach Zweck
festsetzen.
- Nr. 9 ermöglicht konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Genehmigungsantrags
und der Antragsunterlagen, zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens,
zu Inhalt und Gegenstand des Genehmigungsbescheids.
- Nr. 10 sieht vor, daß durch Rechtsverordnung die vom Antragsteller
nach §§ 6 Abs. 4 und 16 Abs. 5 zu erbringenden Verfahrenskosten
nach Grund und Höhe präzisiert werden.
- Nr. 11 ermöglicht Regelungen, die die Funktionsfähigkeit
und Interoperabilität von Vertrauensinstanzen und Sicherungsinfrastrukturen
sowie die Einhaltung der Betreiberpflichten auch bei Veränderungen
von Verfahren, Vertrauensinstanzen, Sicherungsinfrastrukturen und Sicherheitskonzepten
sicherstellen.
- Nr. 12 ermöglicht konkretisierende Regelungen zu den Anforderungen
des § 17.
zu § 16 (Überprüfung von Vertrauensinstanzen)
- Die Bedeutung der Leistungen der Vertrauensinstanzen für die Rechtssicherheit
im elektronischen Rechtsverkehr erfordert eine regelmäßige Überprüfung
der Erfüllung der Betreiberpflichten. Die Überprüfung kann
auch bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für einen Verstoß
gegen Betreiberpflichten erforderlich sein. Die Absätze 1 und 2 schaffen
hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen. Danach sind genehmigungsbedürftige
Vertrauensinstanzen jährlich sowie in Verdachtsfällen und nichtgenehmigungsbedürftige
Vertrauensinstanzen nur bei einem Verdacht von der Aufsichtsbehörde
oder einer von ihr beauftragten Stelle zu überprüfen. Das Ergebnis
der Überprüfung darf von den Vertrauensinstanzen bekannt gemacht
werden und ist in Kurzform in das Verzeichnis der Vertrauensinstanzen nach
§ 19 Absatz 2 aufzunehmen.
- Um die notwendigen Überprüfungen zu ermöglichen, gibt
Absatz 3 der Aufsichtsbehörde die im Gewerberecht üblichen Überprüfungsbefugnisse
und ergänzt sie um medienspezifische Einsichtsrechte. Absatz 3 Satz
3 entspricht der Regelung in § 31 BDSG.
- Absatz 4 bestimmt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde, auf Verstöße
gegen Betreiberpflichten zu reagieren und deren Einhaltung sicherzustellen.
Sie kann nach Satz 1 beispielsweise technische oder organisatorische Maßnahmen
anordnen. Nach § 22 Absatz 2 Nr. 6 kann sie den Widerruf und nach
§ 22 Absatz 3 Nr. 3 die Sperrung von Zertifikaten verlangen. Schließlich
kann sie den Betrieb einer Vertrauensinstanz oder Sicherungsinfrastruktur
untersagen, wenn andere Mittel - wie etwa Fristsetzung und Zwangsgeld -
nicht zur Einhaltung der Betreiberpflichten geführt haben oder diese
in der künftigen Tätigkeit nicht gewährleisten.
- Die Genehmigungsbehörde kann zur Sicherstellung der Betreiberpflichten
nachträgliche Auflagen nach § 6 Absatz 6 erlassen. Eine Rücknahme
oder ein Widerruf der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde ist
unter den Voraussetzungen der §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz
des Bundes oder der Länder möglich.
zu § 17 (Beendigung der Tätigkeit einer Zertifizierungsinstanz)
- Die Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr sind darauf angewiesen,
daß die Registrierungs-, Personalisierungs-, Zertifizierungs- oder
Verzeichnisinstanzen ihre Leistungen kontinuierlich anbieten oder erbringen.
Die Beendigung der Tätigkeit einer Vertrauensinstanz durch Geschäftsaufgabe,
Zusammenlegung, Konkurs oder andere Gründe bedarf daher einer spezifischen
Regelung, die der Angewiesenheit des elektronischen Rechtsverkehrs auf
diese Leistungen Rechnung trägt. Die in der Vorschrift genannten Regelungen
können durch Rechtsverordnungen nach § 15 Nr. 12 konkretisiert
werden.
- Absatz 1 bestimmt, daß die dort genannte Vertrauensinstanz, die
ihre Tätigkeiten einstellen will, diese in der geregelten Frist der
Genehmigungsbehörde und den im Zertifikat genannten Teilnehmern mitteilen
muß. Dadurch soll der Genehmigungsbehörde die Möglichkeit
eröffnet werden, die Umsetzung des nach § 5 Nr. 6 vom Betreiber
eingereichten Vorsorgekonzepts für die Beendigung seiner Tätigkeit
daraufhin zu überprüfen, ob es noch immer adäquate Maßnahmen
für eine ordnungegemäße Beendigung der Tätigkeit vorsieht,
und durch nachträgliche Auflagen nach § 6 Abs. 6 nachzusteuern.
Dem Teilnehmer soll durch die frühzeitige Mitteilung die Möglichkeit
geboten werden, mit anderen Vertrauensinstanzen in Vertragsbeziehungen
zu treten.
- Im Konkursfall muß diese Mitteilung nach Absatz 2 zum frühest
möglichen Zeitpunkt erfolgen. (Ergänzend könnte nach dem
Vorbild des § 46b KWG das Recht, einen Konkursantrag zu stellen, der
Aufsichtsbehörde vorbehalten werden.)
- Die Aufgaben der Vertrauensinstanz, die ihre Tätigkeiten einstellen
will, sollen möglichst von einer anderen Vertrauensinstanz übernommen
werden. Nach Abs. 3 hat sich die Vertrauensinstanz darum zu bemühen,
ihre Rechte und Pflichten einer anderen Vertrauensinstanz zu übertragen.
Gelingt dies nicht, hat sie nach Abs. 4 ihre Aufzeichnugen und Unterlagen
der öffentlichen Zertifizierungsstelle zu übergeben, die sie
aufbewahrt und mit ihrer Hilfe die für den elektronischen Rechtsverkehr
notwendigen Auskünfte erteilt.
- Gelingt einer Zertifizierungsinstanz nicht, eine Nachfolgeinstanz zu
finden, muß sie nach Absatz 5 alle noch gültigen Zertifikate
auf den Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit widerrufen, da sie
nach diesem Zeitpunkt weder diese Zertifikate betreuen noch für sie
Haftung übernehmen kann.
- Die Leistungen der Verzeichnisinstanzen müssen für die Prüfung
digitaler Signatur kontinuierlich angeboten werden. Übernimmt nicht
eine andere Verzeichnisinstanz die Rechte und Pflichten der Verzeichnisinstanz,
die ihre Tätigkeiten beenden will, kann daher die Aufsichtsbehörde
nach Abs. 6 anordnen, daß eine andere Verzeichnisinstanz für
diese und auf deren Kosten einen Notbetrieb fortführt.
- (Für den Konkursfall könnte vorgesehen werden, daß
eine Sicherungseinrichtung eines Verbands der Vertrauensinstanzen nach
dem Vorbild des § 46a Abs. 1 Nr. 3 KWG die Kosten des Notbetriebs
trägt. Dies würde aber Regelungen zu dieser Sicherungseinrichtung
erfordern. Ansonsten trägt in diesem Fall die öffentliche Hand
die Kosten.)
- Soweit in der Umbruchphase, in der die Tätigkeiten beendet und
Rechte und Pflichte auf andere Vertrauensinstanzen übertragen werden,
die Einhaltung der Betreiberpflichten gefährdet erscheint, gibt Absatz
7 der Aufsichtsbehörde die Befugnis, die erforderlichen Anordnungen
zu treffen.
zu § 18 (Haftung)
- Gegenüber Vertragspartnern besteht die Möglichkeit, die Haftung
für Dienstleistungen der Vertrauensinstanz oder Sicherungsinfrastruktur
zu vereinbaren. Gegenüber denjenigen Teilnehmern des elektronischen
Rechtsverkehrs, die, ohne Vertragspartner der Vertrauensinstanz zu sein,
auf deren Leistungen vertrauen, bestehen Haftungslücken. Das Produkthaftungsgesetz
gilt nur für Produkte, die privat genutzt werden. Das Deliktsrecht
ermöglicht nur den Ausgleich von Schäden an Leib, Leben, Freiheit,
Eigentum und anderen "absoluten Rechten", nicht aber von reinen
Vermögensschäden. Daher bestimmt Absatz 1 zusammen mit Abs. 5,
daß die allgemeinen Haftungsregelungen um eine spezifische Gefährdungshaftung
bei Verstoß gegen Betreiberpflichten ergänzt werden. Für
diese Gefährdungshaftung sieht Abs. 3 eine Haftungshöchstgrenze
vor. Nach § 8 Abs. 3 ist die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
durch eine Deckungsvorsorge abzusichern. Für die Verjährung verweist
Abs. 4 auf § 852 BGB.
- Da der Geschädigte selten Einblick in interne Vorgänge in
Vertrauensinstanzen hat und dementsprechen nicht in der Lage ist, den Verstoß
gegen Betreiberpflichten nachzuweisen, überträgt Absatz 2 unter
den genannten Voraussetzungen die Beweislast für die Einhaltung der
Betreiberpflichten auf den Betreiber.
zu § 19 (Aufgaben der öffentlichen Zertifizierungsstelle)
- Nach Absatz 1 bietet die öffentliche Zertifizierungsstelle allen
Zertifizierungsinstanzen eine Zertifizierung an. Dadurch können unterschiedliche
Zertifizierungsinstanzen das Zertifikat der öffentlichen Zertifizierungsstelle
als gemeinsamen Sicherungsanker für ihre Zertfikate oder Zertifikatketten
benutzen. Hierzu besteht keine Verpflichtung.
- Als weitere Aufgabe der öffentlichen Zertifizierungsstelle sieht
Absatz 2 vor, ein öffentliches Verzeichnis aller nach § 4 genehmigten,
nach § 7 Abs. 1 angezeigten und nach Absatz 3 anerkannten Vertrauensinstanzen
mit deren öffentlichen Schlüsseln zu führen. In dieses Verzeichnis
sind alle genannten Informationen über die Vertrauensinstanzen aufzunehmen
und automatisch abrufbar zugänglich zu machen. Diese Informationen
sind entweder für den elektronischen Rechtsverkehr erforderlich (Nr.
1, 5, 6 und 7), aus dem Handelsregister zu erfahren (Nr. 2) oder für
eine ausreichende Markttransparenz und Vertrauensbildung notwendig (Nr.
3 und 4).
- Absatz 3 regelt die Anerkennung von in anderen Staaten zugelassenen
Vertrauensinstanzen. Bieten diese Vertrauensinstanzen ihre Leistungen auch
in der Bundesrepublik Deutschland an, ist zusätzlich die Regelung
des § 5 Nr. 7 zu beachten.
- Dritter Abschnitt. Verhältnis zwischen Vertrauensinstanzen und
Teilnehmern
zu § 20 (Vertragsabschluß)
- Die Rechtsbeziehungen der Vertrauensinstanz zu ihren Kunden kann weitgehend
der vertraglichen Regelung überlassen werden. Zur Sicherung der Grundversorgung
aller interessierten Bürger mit der "elektronischen Geschäftsfähigkeit"
bestimmt die Vorschrift, daß jede Vertrauensinstanz, die ihre Leistungen
öffentlich anbietet, verpflichtet ist, diese jedem zur Verfügung
zu stellen, der ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen zustimmt. Um Ausgrenzungen
bestimmter Kundenkreise über die Allgemeinen Vertragsbedingungen zu
verhindern, bedürfen diese der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde.
zu § 21 (Registrierung, Pseudonyme)
- Absatz 1 regelt die Pflichten der Registrierungsinstanz bei der Identitätsfeststellung
und der Namensvergabe. Nach Satz 4 muß der Zertifikatinhaber oder
sein Vertreter im Antrag schriftlich bestätigen, daß er die
im Zerifikat erfolgende Bestätigung der Zuordnung eines Schlüsselpaares
zu seiner Person im Rechtsverkehr gegen sich gelten läßt. Gleiches
gilt für Gruppen- oder Automatenzertifikate nach § 9 Abs. 3 und
4.
- Um einen Selbst-Datenschutz zu ermöglichen, hat nach Absatz 2
jeder Teilnehmer einen Anspruch auf Zuteilung und Zertifizierung von Pseudonymen.
Pseudonyme sind nach §§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 2 im Zertifikat
als solche zu kennzeichnen.
zu § 22 (Zertifikate, Widerruf, Sperrung)
- Die Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen Zertifizierungsinstanz
und ihrem Kunden. Absatz 1 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein
Zertifikat erteilt wird.
- Absatz 2 regelt die Voraussetzungen eines Widerrufs des Zertifikats.
Der Widerruf beseitigt die Bestätigung der Zertifizierungsinstanz
endgültig. Der Widerruf kann im Interesse des in ihm genannten Teilnehmers
oder seiner Erben liegen (Nr. 1, 2, 3), im Interesse der Zertifizierungsinstanz
erfolgen (Nr. 3, 4 und 5) oder im öffentlichen Interesse geboten sein
(Nr. 6). Das Zertifikat wird aus Gründen der Rechtssicherheit immer
nur von der zuständigen Zertifizierungsinstanz widerrufen - auch im
Fall der Nr. 6.
- Absatz 3 regelt die Voraussetzung einer Sperrung. Diese kann bei Bedarf
mehrfach beantragt oder vollzogen werden. Die Sperrung setzt die Bestätigung
der Zertifizierungsinstanz zeitweilig außer Kraft. Ab der Sperrung
kann der Rechtsverkehr sich nicht mehr auf die Gültigkeit des Zertifikats
einer Signatur verlassen. Die Sperrung kann im Interesse des Teilnehmers
(Nr. 3), im Interesse der Zertifizierungsinstanz (Nr. 2) oder im öffentlichen
Interesse (Nr. 3) erfolgen. Die Sätze 1 und 2 grenzen die Verantwortungsbereiche
zwischen Vertrauensinstanzen und dem im Zertifikat genannnten Teilnehmer
ab. Damit der Teilnehmer den Zeitpunkt des Widerrufs oder der Sperrung
kennt und auf ungerechtfertigte Widerrufe und Sperrungen reagieren kann,
sind ihm diese nach Satz 3 umgehend mitzuteilen.
- Vierter Abschnitt. Sicherheit technischer Komponenten und Verfahren
zu § 23 (Sicherheitsanforderungen)
- Das Vertrauen in digital signierte Dokumente hängt von den Verfahren
und Komponenten ab, die in Vertrauensinstanzen oder beim Teilnehmer eingesetzt
werden. Die Vorschrift bestimmt die Anforderungen an deren technische Funktionalität
und Sicherheit, um die Integrität, Urheberschaft und Autorisierung
digital signierter Dokumente zu gewährleisten. Um die technische Entwicklung
nicht zu behindern, legt die Vorschrift nur die geforderte Funktionalität
der Verfahren und Komponenten fest. Sie überläßt es den
Anbietern, Betreibern und Nutzern, geeignete Mittel und Maßnahmen
zu ergreifen, die in der Vorschrift genannten Ziele zu erreichen. Absatz
bestimmt die Sicherheitsziele für die im elektronischen Rechtsverkehr
eingesetzten Verfahren und Komponenten. Absatz 2 konkretisiert diese Anforderungen
für die zum Signieren eingesetzten Systeme und Absatz 3 für die
zur Signaturprüfung eingesetzten Systeme. Absatz 2 Satz 2 bestimmt,
daß der Teilnehmer seine Signatur, soweit dies möglich ist,
auf einem von ihm kontrollierten System leisten können soll, um Manipulationen
auf einem fremdkontrollierten System ausschließen zu können.
Sollte dies nicht möglich sein, soll er zumindest die Möglichkeit
haben, das von ihm signierte Dokument in einen nur ihm zugänglichen
Verfügungsbereich zu kopieren. Dadurch kann er das Dokument vor Manipulationen
schützen und verfügt im Streitfall über das Dokument als
Beweismittel. Die Anforderungen der Vorschrift können durch Rechtsverordnung
nach § 15 Nr. 2 konkretisiert werden.
zu § 24 (Sicherheitszertifikat)
- Die im elektronischen Rechtsverkehr eingesetzten Verfahren und Komponenten
bedürfen eines Sicherheitszertifikats des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik. Hierfür wird auf ein im BSI-Errichtungsgesetz
vorgesehenes und bewährtes Verfahren zurückgegriffen. Die Regelung
kann durch Rechtsverordnung nach § 15 Nr. 2 konkretisiert werden.
- Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmung
zu § 25 (Außerkrafttreten / Überprüfung)
- Die in diesem Teil getroffenen Regelungen sind erforderlich, um den
elektronischen Rechtsverkehr rechtlich zu ermöglichen. Sie schaffen
den Rahmen für vielfältige innovative Anwendungen. Sie können
daher nur begrenzt auf Erfahrungen aus der Praxis des elektronischen Rechtsverkehrs
zurückgreifen. Daher beschränkt der Gesetzgeber die zeitliche
Geltung der Regelungen dieses Teils auf fünf Jahre, um dann auf der
Basis wissenschaftlicher Untersuchungen die bis dahin gewonnenen Erfahrungen
in eine Neureglungen des Sachbereichs einfließen zu lassen.
- (Alternative zu Satz 3:) Daher überprüft der Gesetzgeber
die Regelungen dieses Teils spätestens nach fünf Jahren auf der
Basis wissenschaftlicher Untersuchungen, um die bis dahin gewonnenen Erfahrungen
in eine Neureglungen des Sachbereichs einfließen zu lassen.
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