Begründung

Zweiter Teil. Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs


Einführung

1. Rechtliche Innovationssicherung für den elektronischen Rechtsverkehr

Die neuen technischen Potentiale multimedialer Kommunikation eröffnen neue Möglichkeiten des Informationsaustausches und der wirtschaftlichen Betätigung. Für einen elektronischen Rechtsverkehr ist der Austausch ungesicherter elektronischer Willenserklärungen allerdings zu unsicher. Elektronische Dokumente können leicht verändert werden, ohne daß dies Spuren hinterläßt und nachgewiesen werden kann. Sie können auch nur schwer einem Aussteller zugerechnet werden. Im Streitfall ist ihr Beweiswert daher in der Regel niedrig. Dies gilt auch für die sogenannte elektronische Unterschrift, das elektronische Abbild einer eigenhändigen Unterschrift. Sie kann wie jedes andere Element eines elektronischen Dokuments spurenlos kopiert oder verändert werden.

In geschlossenen Benutzergruppen können sich die Beteiligten durch bestimmte Sicherungsmaßnahmen und Vereinbarungen gegen diese Nachteile elektronischer Dokumente absichern. Diese Maßnahmen und Vereinbarungen sind aber auf einen offenen elektronischen Rechtsverkehr, in dem jeder mit jedem ohne vorherige Kontaktaufnahme und Verabredung über ein offenes Netz rechtsverbindliche und beweisgeeignete Willenserklärungen austauschen können soll, nicht übertragbar. Die erforderliche Rechtssicherheit hinsichtlich der Identifizierung des Ausstellers und der Fälschungssicherheit elektronischer Willenserklärungen kann nur durch die Verwendung digitaler Signaturen erreicht werden.

2. Digitale Signaturen

Digitale Signaturen basieren auf öffentlichen Schlüsselsystemen, die im Gegensatz zu symmetrischen Verschlüsselungsverfahren nicht mit dem gleichen Schlüssel zur Ver- und Entschlüsselung arbeiten, sondern immer Schlüsselpaare benötigen. Die beiden Schlüssel dieser Schlüsselpaare sind zwar jeweils verschieden, müssen aber zueinander passen. Der erste Schlüssel (geheimer Schlüssel) läßt sich nur äußerst schwer berechnen, auch wenn der zweite Schlüssel (öffentlicher Schlüssel) bekannt ist. Theoretisch ist es zwar nicht ausgeschlossen, daß aus einem Schlüssel der andere abgeleitet werden kann. Durch die Wahl der Schlüssellänge kann jedoch der Zeitaufwand, dies zu erreichen, so erhöht werden, daß dies nicht in praktisch relevanten Zeiträumen zu leisten ist. Öffentliche Schlüsselverfahren gelten daher als praktisch sicher. Der öffentliche Schlüssel kann deshalb in einem Verzeichnis öffentlich bekanntgegeben werden. Der geheime Schlüssel wird in einem Trägermedium, aus Sicherheitsgründen in der Regel in einer Chipkarte, gespeichert.

Der geheime Schlüssel dient zum Erzeugen von digitalen Signaturen, mit dem öffentlichen Schlüssel können sie überprüft werden. Um das Signieren mit dem geheimen Schlüssel rechtlich einer Person zurechnen zu können, muß jeder Teilnehmer am elektronische Rechtsverkehr ein eigenes Schlüsselpaar verwenden und darf der geheime Schlüssel nur einmal vorhanden sein.

Mit öffentlichen Schlüsselsystemen können elektronische Dokumente so gesichert werden, daß Manipulationen des Inhalts erkannt werden können. Dazu berechnet das Signierprogramm aus dem Originaldokument mittels einer Hash-Funktion eine "Kurzfassung" oder Faltung (ähnlich einer Quersumme). Diese Faltung wird mit dem geheimen Schlüssel verschlüsselt und stellt als Kryptogramm des Hashwertes eine Prüfsumme des Dokuments dar, den sogenannten Authentikator. Das Prüfprogramm des Empfängers prüft die Echtheit des Dokuments, indem es dessen Faltung berechnet, den Authentikator mit dem öffentlichen Schlüssel des Senders entschlüsselt und das Ergebnis mit der Faltung vergleicht. Nur wenn beide Ergebnisse übereinstimmen, hat er die Gewißheit, daß weder das Dokument noch der Authentikator verändert worden sind. Ein Authentikator bestätigt daher die Unversehrtheit eines elektronischen Dokuments.

Der Authentikator kann nur mit dem geheimen Schlüssel erzeugt und nur mit dem richtigen öffentlichen Schlüssel geprüft werden. Der Empfänger kann sich deshalb sicher sein, daß nur ein Besitzer des geheimen Schlüssels den Authentikator erzeugen konnte. Soll sichergestellt werden, daß der Urheber eindeutig festgestellt werden kann, darf nur jeweils eine Person über den geheimen Schlüssel verfügen.
Welche Person Inhaber des geheimen Schlüssels ist, kann der Empfänger feststellen, indem er prüft, wer Inhaber des zum Prüfen verwendeten öffentlichen Schlüssels ist. Wer Inhaber eines Schlüsselpaares ist, kann als Information mit dem öffentlichen Schlüssel bekanntgegeben werden. Um dieser Information vertrauen zu können, bedarf die rechtlich verbindliche Zuordnung eines Schlüsselpaares zu einer Person der Bestätigung einer vertrauenswürdigen Instanz. Damit die Urheberschaft und Authentizität dieser Bestätigung gesichert ist, wird die Bestätigung durch die Zertifizierungsinstanz mit ihrem geheimen Schlüssel mit einem Authentikator, der Zertifikat genannt wird, versehen. Der Dokument-Authentikator mit den Zusatzinformationen, die den Schlüsselinhaber ausweisen, ist die digitale Signatur.

3. Vertrauensinstanzen und Sicherungsinfrastruktur

Wenn eine Zertifizierungsinstanz Zertifikate für Teilnehmer-Schlüssel ausstellt, können alle, die dieser Instanz vertrauen und ihren öffentlichen Schlüssel kennen, die ausgestellten Zertifikate prüfen. Da viele Zertifizierungsinstanzen eingerichtet werden können, wird es den Anwendern schwer fallen, alle Zertifizierungsinstanzschlüssel zu kennen. Der Bezug zwischen dem öffentlichen Schlüssel einer (untersten) Zertifizierungsinstanz und ihrem Namen kann wiederum durch eine höhere Zertifizierungsinstanz in einem weiteren Zertifikat in gleicher Weise bestätigt werden. Deren öffentlicher Schlüssel wird ebenfalls von einer Zertifizierungsinstanz der dritten Ebene bestätigt und so weiter. Dadurch entsteht eine Zertifizierungshierarchie.

Das Vertrauen in einen Authentikator ergibt sich aus dem Vertrauen, das der Prüfende den Zusicherungen der Zertifizierungsinstanzen entgegenbringt. Aus der Folge der Zertifikate ergibt sich eine Zertifikatkette, die einen Zweig in einer hierarchischen Zertifizierungsstruktur darstellt. Kennt der Empfänger eine Zertifizierungsinstanz der Zertifikatkette und vertraut ihr, könnte er die darunter liegenden Zertifikate akzeptieren. Kennen die Teilnehmer den öffentlichen Schlüssel einer Wurzel-Zertifizierungsinstanz und vertrauen diesem, können sie damit alle Zertifikate der gesamten Hierarchie prüfen.

Die Authentizität eines Zertifikats drückt nur aus, daß sein Inhalt nicht verändert worden ist. Daß wirklich der genannte Teilnehmer und auch nur er alleine über den passenden geheimen Schlüssel verfügen kann, muß organisatorisch- technisch sichergestellt werden. Dazu müssen Vertrauensinstanzen die im folgenden beschriebenen Aufgaben erfüllen. Sie werden Vertrauensinstanzen genannt, nicht weil sie aus sich heraus Vertrauen verdienen, sondern weil sie durch ihre Technik und Organisation einem hohen Vertrauensanspruch der Teilnehmer gerecht werden müssen.

- Damit Schlüsselpaare den berechtigten Personen zugeordnet werden, müssen von Registrierungsinstanzen die Identitäten und Berechtigungen von Antragstellern geprüft werden. Sie müssen auch sicherstellen, daß der Schlüsselinhaber anhand einer eindeutigen Kombination von Kennzeichen im Zertifikat auf Anfrage benannt werden kann.

- Teilnehmer können ihre Schlüsselpaare selbst generieren. Schlüsselpaare können aber auch von Schlüsselgenerierungsinstanzen erzeugt werden. Der geheime Schlüssel muß gegen Ausforschung geschützt an die Personalisierungsinstanz übertragen werden. Den öffentlichen Schlüssel benötigt die Zertifizierungsinstanz.

- Die Zertifizierungsinstanz stellt den öffentlichen Schlüssel, die Daten der Registrierungsinstanz und weitere Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer und die Seriennummer des Zertifikats, für das Zertifikat zusammen. Sie signiert dieses elektronische Dokument und erzeugt so das Zertifikat. Dieses ist an die Personalisierungsinstanz und einen Verzeichnisdienst zu übermitteln.

- Der Schlüsselinhaber muß über seinen geheimen Schlüssel und das Zertifikat verfügen können. Diese Daten werden daher von der Personalisierunginstanz in einem Trägermedium gespeichert. Auf diesem kann beispielsweise auch der Name oder ein Paßbild des Inhabers aufgebracht werden.

- Das Trägermedium muß dem berechtigten Inhaber gesichert von einer Ausgabeinstanz übergeben werden.

- Verzeichnisdienste müssen alle gültigen, nicht gesperrten Zertifikate oder die widerrufenen und gesperrten Zertifikate zum Abruf bereitstellen und dem Prüfenden eine aktuelle Überprüfung der Gültigkeit eines Zertifikats ermöglichen.

- Da die Zeitangabe in elektronischen Dokumenten vom Aussteller beliebig gewählt werden kann, können Sperrdienste dadurch unterlaufen werden, daß der Zeitpunkt einer Signatur vor den Zeitpunkt der Sperrung zurückgesetzt wird. Daher ist es notwendig, daß eine Zeitbestätigungsinstanz für wichtige elektronische Dokumente anbietet, durch ihre Signatur zu bestätigen, daß sie zu einem bestimmten Zeitpunkt signiert worden sind.

Die verschiedenen Aufgaben müssen je nach Anwendungszweck von geeigneten Stellen mit entsprechender Technikausstattung übernommen werden. Eine Sicherungsinfrastruktur umfaßt daher sowohl die Organisationen als auch die Techniksysteme, mit deren Hilfe die genannten Aufgaben aufeinander abgestimmt zu einem bestimmten Zweck erfüllt werden.

4. Sicherungsanforderungen

Digitale Signaturen und Zertifikate auf der Basis öffentlicher Schlüsselverfahren bieten die Chance, Sicherungsmaßnahmen für den elektronischen Rechtsverkehr dezentral unter der Kontrolle der Schlüsselinhaber zu realisieren. Um digital signierte Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr mit einer hohen Sicherheit und einem hohen Beweiswert auszustatten, müssen allerdings eine Reihe von Sicherheitsanforderungen erfüllt werden.

Die eingesetzten technischen Verfahren und Komponenten müssen sicher sein. Dies bedeutet zum Beispiel eine hohe Schlüsselqualität und ausreichende Schlüssellänge, ausforschungssichere Trägermedien, mathematisch sichere Verfahren, ein für automatische Prüfungen geeigneter Aufbau digital signierter Dokumente und Zertifikate und verifizierte Signatur- und Prüfprogramme. Gegen Manipulationen und Fehler müssen aber auch die in der Sicherungsinfrastruktur eingesetzten technischen Systeme in hohem Maße gesichert sein.

Schlüssel dürfen nur unter der Kontrolle des berechtigten Schlüsselinhabers verwendbar sein. Daher muß das Trägermedium durch einen Zugangsschutz gegen Mißbrauch gesichert sein. Das Schlüsselpaar darf nicht ein zweites Mal generiert werden oder gar der geheime Schlüssel von einer Vertrauensinstanz gespeichert werden.

Sicherungsanforderungen bestehen auch für die Anwendungssysteme, in die die Signatur- und Prüfprogamme eingebettet werden, beispielsweise Textverarbeitung oder interaktive Multimedia-Kommunikation. Sie müssen die Zertifikatketten und die Verzeichnisinformationen der Sicherungsinfrastruktur richtig verarbeiten, um für den Teilnehmer Risiken zu vermeiden. Nur wenn sie "gut" gestaltet sind, kann der jeweilige Nutzer auch feststellen, ob er das "richtige" Dokument signiert hat oder auf was sich ein Prüfergebnis bezieht.

5. Ziel und Struktur der Vorschriften dieses Teils

Die Funktionen der Sicherungsinfrastruktur sollen als neue Dienstleistungen am Markt angeboten werden können. Sie sollten aber auch sowohl von Unternehmen als auch von Behörden und Gerichten für ihre Zwecke genutzt werden können. Die Vorschriften dieses Teil schaffen hierfür den notwendigen gesetzlichen Rahmen, indem sie durch präzise funktionale Anforderungen die notwendige Investitionssicherheit in einem vollständig neuen Markt zu schaffen. Sie ermöglichen die schnelle Errichtung von Sicherungsinfrastrukturen und die rasche Einführung von Signaturverfahren. Sie lassen unterschiedliche Zwecksetzungen von Sicherungsinfrastrukturen zu und bieten einen Rechtsrahmen, innerhalb dessen Sicherungsinfrastrukturen sich verändern und entwickeln können.

Kern der Regelungen dieses Teils ist die Festlegung von Betreiberpflichten, die für eine koordinierte Erbringung der Leistungen von Vertrauensinstanzen und Sicherungsinfrastrukturen erforderlich sind. Sie dienen zugleich als Anknüpfungstatbestände für Genehmigungsvoraussetzungen, Überwachungsaufgaben, Verkehrssicherungspflichten, Risikoverteilungen und Haftungsregelungen. Die Betreiberpflichten werden für jede Aufgabe von Vertrauensinstanzen getrennt beschrieben. In der Praxis wird nicht zu erwarten sein, daß diese Aufgaben immer auf verschiedene Instanzen aufgeteilt erfüllt werden. Vielmehr dürften Vertrauensinstanzen in der Regel alle oder mehrere Funktionen zugleich wahrnehmen. Durch die gewählte Regelungsform wird jedoch ein Höchstmaß an Flexibilität erreicht, weil die Betreiber die für sie jeweils geeignete Form der Trennung oder Zusammenführung von Funktionen wählen können und für jeden dieser Fälle die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und die Voraussetzungen der Zusammenarbeit bestimmt sind.

Im ersten Abschnitt werden der Zweck der Vorschriften und ihr Geltungsbereich geregelt, wichtige Begriffe festgelegt und eine generelle Datenschutzregelung getroffen. Der zweite Abschnitt enthält die Regelungen zu Errichtung und Betrieb von Vertrauensinstanzen und Sicherungsinfrastrukturen. Im dritten Abschnitt wird das Verhältnis der Vertrauensinstanzen zu ihren Kunden geregelt und im vierten Abschnitt Sicherheitsanforderungen an Verfahren und Komponenten festgelegt. Der fünfte Abschnitt schließlich enthält eine Regelung zur Überprüfung der Vorschriften dieses Teils.


Zu einzelnen Vorschriften

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

zu § 1 (Zweck und Geltungsbereich)

zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

zu § 3 (Datenschutz)

Zweiter Abschnitt. Errichtung und Betrieb von Vertrauensinstanzen

zu § 4 (Genehmigungsbedürftigkeit)

zu § 5 (Genehmigungsvoraussetzungen)

zu § 6 (Genehmigungsverfahren)

zu § 7 (Anzeigepflichtige und nicht genehmigungsbedürftige Vertrauensinstanzen)

zu § 8 (Betreiberpflichten der Vertrauensinstanzen)

zu § 9 (Betreiberpflichten der Registrierungsinstanz)

zu § 10 (Betreiberpflichten des Schlüsselerzeugers)

zu § 11 (Betreiberpflichten der Zertifizierungsinstanz)

zu § 12 (Betreiberpflichten der Personalisierungs- und Ausgabeinstanz)

zu § 13 (Betreiberpflichten der Verzeichnisinstanz)

zu § 14 (Betreiberpflichten der Zeitbestätigungsinstanz)

zu § 15 (Verordnungsermächtigung)

zu § 16 (Überprüfung von Vertrauensinstanzen)

zu § 17 (Beendigung der Tätigkeit einer Zertifizierungsinstanz)

zu § 18 (Haftung)

zu § 19 (Aufgaben der öffentlichen Zertifizierungsstelle)

zu § 20 (Vertragsabschluß)

zu § 21 (Registrierung, Pseudonyme)

zu § 22 (Zertifikate, Widerruf, Sperrung)

zu § 23 (Sicherheitsanforderungen)

zu § 24 (Sicherheitszertifikat)

zu § 25 (Außerkrafttreten / Überprüfung)


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