Gesetzesentwurf

Zweiter Teil. Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs


Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 1. Zweck und Geltungsbereich

(1) Zweck der Vorschriften dieses Teils ist es sicherzustellen, daß die öffentlich angebotenen Verfahren und Dienste zur Gewährleistung von Rechtssicherheit im elektronischen Rechtsverkehr durch digitale Signaturen bestimmten Mindeststandards an Sicherheit entsprechen und die Rechte der Teilnehmer in ausreichendem Maße schützen. Sie sollen insbesondere gewährleisten, daß

- elektronisch abgegebene Willenserklärungen nicht unerkennbar gefälscht oder verfälscht werden können (Gewährleistung der Authentisierung),
- der Erklärende eindeutig erkannt werden kann (Gewährleistung der Identifizierung),

- Willenserklärungen nur mit Wissen und Wollen des Erklärenden elektronisch abgegeben werden können (Gewährleistung der Autorisierung).

(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Erzeugung, Verwaltung und Nutzung von Schlüsseln zum digitalen Signieren.

§ 2. Begriffsbestimmungen

(1) Elektronischer Rechtsverkehr ist der Austausch von digitalisierten Willenserklärungen mit Hilfe von Informations- und Telekommunikationstechniken. Offen ist der Rechtsverkehr, wenn der Kreis der möglichen Teilnehmer von vornherein unbestimmt ist.

(2) Öffentliche Schlüsselsysteme sind Verschlüsselungsverfahren, die mit Schlüsselpaaren arbeiten, von denen ein Schlüssel geheimzuhalten ist und der andere Schlüssel veröffentlicht werden kann.

(3) Eine digitale Signatur ist eine mit einem geheimen Schlüssel eines Schlüsselpaares zu einem bestimmten elektronischen Dokument erzeugte kryptographische Prüfsumme, die zusammen mit weiteren Informationen auf den öffentlichen Schlüssel des Urhebers schließen läßt. Für die Prüfsumme muß gelten, daß sie oder das Dokument nicht verändert werden können, ohne daß die Veränderung erkannt werden kann und daß sie für das bestimmte Dokument nur mittels des zum öffentlichen Schlüssel gehörenden geheimen Schlüssels erzeugt werden kann.

(4) Vertrauensinstanz ist jede Stelle, die Tätigkeiten im Sinne der §§ 9 bis 14 (Namensregistrierung, Schlüsselerzeugung, Zertifizierung, Personalisierung, Schlüsselausgabe, Verzeichnisdienste, Zeitbestätigung) ausübt.

(5) Sicherungsinfrastruktur ist eine Hierarchie oder ein Netzwerk von Vertrauensinstanzen, die für einen einheitlichen Zweck nach einem aufeinander abgestimmten Organisationskonzept zusammenarbeiten.

(6) Betreiber einer Vertrauensinstanz ist, wer die Leistungen einer Vertrauensinstanz im eigenen Namen anbietet.

(7) Zertifikat ist die Bestätigung der Zuordnung eines öffentlichen Schlüssels zu einem unverwechselbaren Namen oder Kennzeichen.

(8) Pseudonym ist ein erdachter Name oder ein erdachtes Kennzeichen.

(9) Sicherheitszertifikat ist eine Prüfbestätigung nach dem BSI-Errichtungsgesetz vom 17.12.1990.


§ 3. Datenschutz

(1) Vertrauensinstanzen dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für Zwecke der Identifizierung und Berechtigungsprüfung des Antragstellers sowie der im Zertifikat genannten Person, einer eine Sperrung beantragenden Person sowie zur Abwicklung des Rechtsverhältnisses mit dem Antragsteller oder Teilnehmer erforderlich sind. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Daten sind zu löschen und die Aufzeichnungen zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch dreißig Jahre nach ihrer Erhebung, soweit mit dem Betroffenen keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden oder keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Die Gestaltung und Auswahl der technischen Einrichtungen und Verfahren hat sich an den Zielen der Dateneinsparung auszurichten und ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten.


Zweiter Abschnitt. Errichtung und Betrieb von Vertrauensinstanzen

§ 4. Genehmigungsbedürftigkeit.

Errichtung, Betrieb und wesentliche Veränderung einer Vertrauensinstanz, die ihre Dienstleistungen für den offenen elektronischen Rechtsverkehr anbietet, bedürfen der Genehmigung.
Die Genehmigung kann auch für eine Sicherungsinfrastruktur beantragt werden. Die folgenden Vorschriften gelten in diesem Fall entsprechend.

§ 5. Genehmigungsvoraussetzungen

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers und der im Betrieb der Vertrauensinstanzen tätigen Personen vorliegen,

2. gewährleistet ist, daß die in der Vertrauensinstanz tätigen Personen die notwendige Sach- und Fachkunde besitzen,

3. sichergestellt ist, daß die Betreiberpflichten jederzeit erfüllt werden,

4. eine für den Tätigkeitszweck ausreichende Sicherheit der technischen Verfahren und Komponenten sowie der Organisation der Verantwortungsbereiche und Verfahren gewährleistet ist,

5. das Zusammenwirken mit anderen Vertrauensinstanzen gewährleistet ist, um einheitliche Leistungsmerkmale für den gleichen Anwendungszweck zur Verfügung zu stellen,

6. Vorsorge getroffen ist, daß die Beendigung der Tätigkeiten als Vertrauensinstanzen ordnungsgemäß abgewickelt werden kann,

7. für die in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen Leistungen der Vertrauensinstanzen eine natürliche oder juristische Person verantwortlich ist, die ihren Sitz im Inland hat.

§ 6. Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag ist schriftlich unter Vorlage von Antragsunterlagen, die eine ausreichende Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ermöglichen, bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Im Antrag sind der Zweck und der Wirkungsbereich der beantragten Tätigkeiten sowie die beantragte Höchstzahl von Teilnehmern, Schlüsseln oder Dokumenten anzugeben. Die Unterlagen müssen zumindest ein Sicherheitskonzept für die beantragten Tätigkeiten sowie Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen für das Zusammenwirken mit anderen Vertrauensinstanzen enthalten.

(2) Die Genehmigungsbehörde fordert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, die zuständige Datenschutzkontrollbehörde und die nach Landesrecht für die Justiz zuständige oberste Behörde des Landes, in dem die Vertrauensinstanz ihren Sitz hat, zu einer Stellungnahme auf. Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt Stellungnahmen, die innerhalb von sechzig Tagen nach Zugang bei ihr eingehen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann Gutachter mit der Prüfung der Antragsunterunterlagen beauftragen.

(4) Der Antragsteller trägt die notwendigen Kosten des Genehmigungsverfahrens.

(5) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Nebenbestimmungen versehen sein.

(6) Zur Sicherstellung der Betreiberpflichten können nachträgliche Auflagen erlassen werden.


§ 7. Anzeigepflichtige und nicht genehmigungsbedürftige Vertrauensinstanzen

(1) Vertrauensinstanzen, die nicht genehmigungsbedürftig sind und ihre Leistungen öffentlich anbieten, müssen zwei Monate vor Aufnahme ihres Betriebs der Aufsichtsbehörde ihren Zweck, Wirkungsbereich und ihr Leistungsangebot anzeigen.

(2) Für nicht genehmigungsbedürftige Vertrauensinstanzen, die ihre Leistungen nicht für die Erzeugung und Prüfung rechtsverbindlicher Willenserklärungen anbieten, gelten die Vorschriften der §§ 3, 9 Abs. 2, 6 und 7, 11 Abs. 2 Satz 1, 15, 16 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 3 und 22 Abs. 2 und 3 entsprechend. Der Zweck, die Schlüssel nur für nicht rechtsverbindliche Erklärungen zu verwenden, muß im Zertifikat für eine automatische Prüfung eindeutig zu erkennen sein.

(3) Für nicht genehmigungsbedürftige Vertrauensinstanzen, die ihre Leistungen für die Erzeugung und Prüfung rechtsverbindlicher Willenserklärungen anbieten, gelten die Betreiberpflichten der §§ 3, 8 Abs. 1 und 2, 9, 10, 11 Abs. 2, 5 und 6, 12, 15, 16 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 2 und 3 sowie 22 Abs. 2 und 3 entsprechend. Der Zweck, die Schlüssel nicht für den offenen elektronischen Rechtsverkehr, sondern nur für einen begrenzten Empfängerkreis zu verwenden, muß im Zertifikat für eine automatische Prüfung eindeutig zu erkennen sein.

§ 8. Betreiberpflichten der Vertrauensinstanzen

(1) Jede Vertrauensinstanz hat ein Konzept ihrer Sicherungsmaßnahmen zu entwickeln und zu veröffentlichen.

(2) Jede Vertrauensinstanz hat revisionsfähig Unterlagen zu sammeln und Aufzeichnungen zu führen, mit deren Hilfe sie in jedem Einzelfall die Einhaltung der Betreiberpflichten nachweisen kann. Sie hat Unterlagen und Aufzeichnungen in einer jederzeit lesbaren und fälschungssicheren Form mindesten dreißig Jahre aufzubewahren.

(3) Jede privatrechtliche Vertrauensinstanz hat zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen eine ständige Deckungsvorsorge, die dem Zweck der Tätigkeiten und der beantragten Höchstzahl der Teilnehmer, Schlüssel oder Dokumente entspricht.

§ 9. Betreiberpflichten der Registrierungsinstanz

(1) Eine Registrierungsinstanz ist jede Stelle, die den Namen und weitere Angaben registriert, für die ein Schlüsselpaar zertifiziert werden soll.

(2) Die Registrierungsinstanz läßt für natürliche Personen nur deren Vor- und Familiennamen in einer unverwechselbaren Kennzeichnung zu. Sie läßt ein Pseudonym nur mit Kennzeichnung als Pseudonym und nur auf unverwechselbare Namen zu, die nicht Namen natürlicher oder juristischer Personen sind. Sie läßt für juristische Personen nur eine unverwechselbare Kennzeichnung zu, die dem Namen, unter dem sie im Rechtsverkehr auftritt, entspricht.

(3) Soll ein Schlüsselpaar für mehrere Teilnehmer ausgegeben werden, muß die Gruppe einen unverwechselbaren Gruppennamen tragen, der sie als Gruppe kenntlich macht.

(4) Soll ein Schlüsselpaar für die automatisierte Abgabe von Willenserklärungen ausgegeben werden, muß der Name des Erklärenden mit einem Zusatz versehen werden, der die automatisierte Erstellung der Willenserklärungen erkennen läßt.

(5) Die Registrierungsinstanz darf dem Namen zusätzliche Angaben zu Vertretungsmacht, rechtlich bedeutsame Qualifikationen oder Berechtigungen hinzufügen, wenn diese durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind. Der Antragsteller kann eine zusätzliche Angabe zu einer Haftungsbeschränkung durch eine Höchstgrenze in Deutscher Mark je Rechtsgeschäft oder durch einen Ausschluß von Rechtsgeschäften dem Namen anfügen lassen.

(6) Die Registrierungsinstanzen erteilen Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner im Zertifikat genannter Teilnehmer. Sie registrieren alle Auskunftsbegehren und teilen diese dem Betroffenen auf Anfrage kostenlos mit.

(7) Die in Abs. 6 genannnte Auskunft wird zu Pseudonymen erteilt, wenn

1. eine Partei glaubhaft darlegt, daß sie die Aufdeckung zur Verfolgung eines Rechtsanspruchs benötigt und der Antrag nicht offensichtlich rechtsmißbräuchlich ist, insbesondere nicht nur dem Zweck dient, ein Pseudonym aufzudecken,

2. ein Richter die Aufdeckung beschließt, weil er die Aufdeckung für die Sachaufklärung in einem Verfahren für erforderlich hält,

3. eine Staatsanwalt die Aufdeckung zur Ermittlung einer Straftat für erforderlich hält,

4. eine Behörde die Aufdeckung beantragt, weil sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Der Betroffene wird kostenlos über die Tatsache der Aufdeckung und denjenigen, demgegenüber das Pseudonym aufgedeckt worden ist, unterrichtet.

§ 10. Betreiberpflichten des Schlüsselerzeugers

(1) Schlüsselerzeuger ist jede Stelle, die Schlüsselpaare für andere herstellt.

(2) Der Schlüsselerzeuger ist verpflichtet, nur einmalige und sichere Schlüsselpaare nach einem sicheren Verfahren herzustellen und den geheimen Schlüssel nach der Personalisierung oder der Weitergabe an eine Personalisierungsinstanz sofort zu löschen. Er darf den geheimen Schlüssel nicht an Dritte weitergeben und kein Duplikat des geheimen Schlüssels aufbewahren. Die Weitergabe der Schlüssel an die Personalisierungsinstanz erfolgt durch sichere Verfahren.

§ 11. Betreiberpflichten der Zertifizierungsinstanz

(1) Zertifizierungsinstanz ist jede Stelle, die Zertifikate ausstellt.

(2) Ein Zertifikat darf nur für nach § 11 registrierte Namen und Angaben ausgestellt werden. Kennzeichnungen für Pseudonyme, für Gruppen, die automatische Abgabe von Willenserklärungen und für zusätzliche Angaben sowie der Zweck des Zertifikats müssen in digitalen Zertifikaten automatisch erkannt werden können. Das Zertifikat ist mit einer eindeutigen Seriennummer zu versehen. Es muß die zuständigen Verzeichnisdienste benennen.

(3) Ein Zertifikat für von anderen erzeugten Schlüsseln muß einen Hinweis auf den Schlüsselerzeuger enthalten. Jedes Schlüsselpaar darf nur für einen Teilnehmer zertifiziert werden.

(4) Die Zertifizierungsinstanz meldet jedes von ihr ausgestellte Zertifikat an eine Verzeichnisinstanz, es sei denn der im Zertifikat genannte Teilnehmer hat ein anderes Verfahren beantragt. Sie ist dafür verantwortlich, daß jedes widerrufene oder gesperrte Zertifikat unmittelbar nach dem Widerruf oder der Sperrung in korrekter Form in ein öffentliches Verzeichnis nach § 13 Abs. 2 aufgenommen wird.

(5) Die Zertifizierungsinstanz erteilt zu einem von ihr ausgestellten Zertifikat Auskunft, welche Registrierungs-, Personalisierungs- und Ausgabeinstanz für die betroffenen Schlüssel zuständig war.

(6) Die Zertifizierungsinstanz erteilt bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft über ein ungültiges Zertifikat und dessen zugehörige Unterlagen. Für Zertifikate auf Pseudonym gilt § 9 Abs. 6 entsprechend.

§ 12. Betreiberpflichten der Personalisierungs- und Ausgabeinstanz

(1) Personalisierungsinstanz ist jede Stelle, die für einen anderen einen geheimen Schlüssel in ein Trägermedium überträgt oder in dieses Namen, zusätzliche Angaben oder Zertifikate einträgt. Ausgabeinstanz ist jede Stelle, die das für einen anderen personalisierte Trägermedium übergibt.

(2) Personalisierungsinstanzen sind verpflichtet, Trägermedien nur mit nach § 9 zulässigen Namen und Angaben und nach § 11 zulässigen Zertifikaten korrekt zu personalisieren. Sie dürfen geheime Schlüssel nur in einem sicheren Verfahren auf das Trägermedium übertragen, nicht aber lesen, verändern, duplizieren oder an Dritte weitergeben. Sie haben die Trägermedien durch sichere Verfahren gegen unberechtigten Zugriff zu schützen.

(3) Ausgabeinstanzen sind verpflichtet, vor der Übergabe personalisierter Trägermedien die Identität des Berechtigten festzustellen. Sie tragen bis zum Zugang des Trägermediums beim Berechtigten die Verantwortung für dessen Untergang, Verlust oder Beschädigung.

§ 13. Betreiberpflichten für Verzeichnisinstanz

(1) Verzeichnisinstanz ist jede Stelle, die Verzeichnisse mit Informationen zu öffentlichen Schlüsseln im eigenen Namen erstellt, verbreitet oder anbietet.

(2) Jede Verzeichnisinstanz hat unmittelbar nach der Übermittlung die ihr von einer Zertifizierungsinstanz nach § 11 Abs. 4 mitgeteilten gültigen sowie widerrufenen oder gesperrten Zertifikate so in Verzeichnisse aufzunehmen und in der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten, daß jeder Teilnehmer in der Bundesrepublik Deutschland durch automatisierte Einzelabfragen die Gültigkeit eines Zertifikats überprüfen kann. Sie schließt technisch das Abrufen des gesamten Verzeichnisses oder von Teilverzeichnissen durch Unberechtigte aus. Jeder Teilnehmer kann eine digital signierte Auskunft über den aktuellen Gültigkeitsstatus eines Zertifikats anfordern.

§ 14. Betreiberpflichten der Zeitbestätigungsinstanz

(1) Eine Zeitbestätigungsinstanz ist jede Stelle, die mittels digitaler Signatur in überprüfbarer Weise bestätigt, daß zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ein Dokument vorgelegen hat oder eine digitale Signatur geleistet wurde.

(2) Eine Zeitbestätigung muß sich auf das Dokument und die tatsächliche Zeit oder den tatsächlichen Zeitraum beziehen. Die Bestätigung für die Leistung einer digitalen Signatur innerhalb eines Zeitraumes darf sich nur auf Zeiträume beziehen, innerhalb derer die bestätigten Zertifikate gültig sind.

(3) Zeitbestätigungsinstanzen haben sämtliche Bestätigungen fortlaufend so zu protokollieren, daß eine nachträgliche Ausstellung von Zeitbestätigungen und eine Rückdatierung von Zeitbestätigungen ausgeschlossen ist, ohne daß dies erkannt werden kann.

(4) Zeitbestätigungsinstanzen können Teilnehmern technische Komponenten bereitstellen, die Zeitbestätigungen automatisch sicher erstellen. In diesem Fall hat die Zeitbestätigungsinstanz die Einhaltung der in Absatz 2 und 3 genannten Bedingungen durch geeignete technische Maßnahmen und regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen.

§ 15. Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie von Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Konkretisierung der Betreiberpflichten, der Genehmigungspflicht, der Genehmigungsvoraussetzungen und des Genehmigungsverfahrens zu erlassen, insbesondere Regelungen zu treffen

1. zur Kennzeichnung von unterschiedlichen Zwecken für Vertrauensinstanzen,

2. zur Sicherheit von eingesetzten technischen Verfahren und Komponenten und zur Erteilung eines Sicherheitszertifikats,

3. zur Sicherstellung unverwechselbarer Namen und einmaliger Schlüsselpaare,

4. zu Inhalt, Struktur und Gültigkeit von Zertifikaten und Zertifikatketten,

5. zur Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde der in Vertrauensinstanzen tätigen Personen,

6. zu den Anforderungen an das Sicherheitskonzept,

7. zur Sicherung des Zusammenwirkens der verwendeten Schlüssel, Zertifikate, Verzeichnisse und Sperrlisten,

8. zur Angemessenheit der Deckungsvorsorge für gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen hinsichtlich Tätigkeitszwecke der Vertrauensinstanz und Höchstzahl der Teilnehmer, Schlüssel oder Dokumente,

9. zum Genehmigungsantrag, zum Genehmigungsverfahren und zum Genehmigungsbescheid,

10. zur Kostentragungspflicht für Genehmigungs-und Aufsichtsverfahren,

11. zu den Anforderungen bei Änderungen von Verfahren, Vertrauensinstanzen, Sicherungsinfrastrukturen und Sicherheitskonzepten,

12. zu den Verfahren bei Beendigung der Tätigkeit einer Vertrauensinstanz.

§ 16. Überprüfung von Vertrauensinstanzen

(1) Die Aufsichtsbehörde überprüft bei genehmigungsbedürftigen Vertrauensinstanzen einmal im Kalenderjahr die Einhaltung der Betreiberpflichten. Sie veröffentlicht eine Kurzfassung des Überprüfungsergebnisses im öffentlichen Verzeichnis der Vertrauensinstanzen.

(2) Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte, daß gegen Vorschriften dieses Teils verstoßen wird oder wurde, kann die Aufsichtsbehörde bei allen Vertrauensinstanzen Überprüfungen durchführen.

(3) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr hinzugezogenen Sachverständigen sind befugt, jederzeit die Räume der Vertrauensinstanz zu betreten, von den verantwortlichen und dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte zu verlangen, Einblick in die Aufzeichnungen, gespeicherten Daten und Programme zu nehmen sowie alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 3 Satz 2 BDSG verweigern. Das Grundrecht des Art. 13 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht. Personenbezogene, die ausschließlich zu Zwecken der Kontrolle erhoben oder verarbeitet werden, dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Betreiberpflichten sicherzustellen. Sie kann den Betrieb der Vertrauensinstanz teilweise oder vollständig, einstweilen oder endgültig untersagen, wenn in anderer Weise die Einhaltung der Betreiberpflichten nicht gewährleistet werden kann.

(5) Der Betreiber trägt die notwendigen Kosten der Aufsichtsverfahren.

§ 17. Beendigung der Tätigkeit einer Zertifizierungsinstanz

(1) Eine Registrierungs-, Personalisierungs-, Zertifizierungs- oder Verzeichnisinstanz, die ihre Tätigkeit einstellen will, hat diese Absicht

1. der Genehmigungsbehörde mindestens einhundertzwanzig Tage,

2. dem im Zertifikat genannten Teilnehmer, sofern dieses zum Zeitpunkt der Beendigung noch gültig ist, mindestens neunzig Tage
vor Beendigung ihrer Tätigkeit schriftlich mitzuteilen.

(2) Bei Konkurs einer Vertrauensinstanz hat diese unverzüglich die Aufsichtsbehörde und die Genehmigungsbehörde zu unterrichten.

(3) Eine Vertrauensinstanz, die ihre Tätigkeiten einstellen will, hat sich darum zu bemühen, ihre Rechte und Pflichten einer anderen Vertrauensinstanz zu übertragen.

(4) Alle Vertrauensinstanzen übergeben mit Beendigung ihrer Tätigkeit ihre Aufzeichnungen und Unterlagen der öffentlichen Zertifizierungsstelle, die diese bis zur Fortführung der Tätigkeiten durch eine andere Vertrauensinstanzen oder bis zum Ende der in § 10 Abs. 2 genannten Verwahrungsfrist verwahrt.

(5) Eine Zertifizierungsinstanz hat nach Ablauf der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Frist alle noch gültigen Zertifikate zu widerrufen und den im Zertifikat genannten Teilnehmer hierüber schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn eine andere Zertifizierungsinstanz die Rechte und Pflichten der ihre Tätigkeit einstellenden Zertifizierungsinstanz übernimmt.

(6) Werden die Rechte und Pflichten einer Verzeichnisinstanz, die ihre Tätigkeiten einstellen will, nicht von einer anderen Verzeichnisinstanz übernommen, kann die Aufsichtsbehörde eine andere Verzeichnisinstanz verpflichten, auf Kosten der ihre Tätigkeiten beendenden Verzeichnisinstanz einen Notbetrieb fortzuführen.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen der Abs. 1 bis 6 die Anordnungen treffen, die zum Schutz des Rechtsverkehrs erforderlich sind.

§ 18. Haftung

(1) Verletzt eine Vertrauensinstanz eine Betreiberpflicht, so hat sie den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Ist der Schaden durch das Handeln der Vertrauensinstanz verursacht, so hat die Vertrauensinstanz die Einhaltung der Betreiberpflichten nachzuweisen.

(3) Die Haftung der Vertrauensinstanz ist pro Schadensfall und Geschädigter auf eine Million Deutsche Mark begrenzt.

(4) Ersatzansprüche verjähren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(5) Ersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 19. Aufgaben der öffentlichen Zertifizierungsstelle

(1) Die öffentliche Zertifizierungsstelle bietet Zertifizierungsinstanzen eine Zertifizierung an.

(2) Die öffentliche Zertifizierungsstelle führt ein öffentlich zugängliches und automatisch abrufbares Verzeichnis aller genehmigten, angezeigten und anerkannten Vertrauensinstanzen. In diesem wird zu jeder Vertrauensinstanz bekannt gemacht:

1. Name, Anschrift und Telefonnummer,

2. Rechtliche Organisationsform und Haftungsbeschränkungen,

3. Höhe der Deckungsvorsorge,

4. Kurzfassung des Ergebnisses der letzten Prüfung durch die Aufsichtsbehörde,

5. Sperrung oder Widerruf eines Zertifikats für eine Vertrauensinstanz,

6. Untersagung des Betriebs, Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung,

7. Gültige öffentliche Schlüssel der zur Zertifizierung verwendeten Schlüsselpaare der Zertifizierungsinstanzen.

Die Vertrauensinstanzen haben der öffentlichen Zertifizierungsstelle die für das Verzeichnis erforderlichen Informationen unmittelbar zu übermitteln.

(3) Die öffentliche Zertifizierungsstelle erkennt Vertrauensinstanzen in anderen Staaten auf Antrag an, wenn diese die Einhaltung von Betreiberpflichten gewährleisten, die den in diesem Gesetz genannten vergleichbar sind, und die Anerkennung gegenseitig vereinbart ist.


Dritter Abschnitt. Verhältnis zwischen Vertrauensinstanzen und Teilnehmern

§ 20. Vertragsabschluß

Soweit private Vertrauensinstanzen ihre Dienstleistungen öffentlich anbieten, sind sie verpflichtet, Anträge anzunehmen, wenn sie ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen zustimmen. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen der Genehmigung.

§ 21. Registrierung, Pseudonyme

(1) Die Registrierung setzt einen schriftlichen Antrag und eine Identitätsfeststellung durch Vorlage des Bundespersonalausweises oder Reisepasses voraus. Der Antragsteller bestimmt, unter welchem Namen er im elektronischen Rechtsverkehr auftreten will. Die Registrierungsinstanz lehnt Namen und Angaben ab, die den Vorgaben des § 9 nicht entsprechen. Der im Zertifikat zu nennende Teilnehmer oder ein hierzu berechtigter Vertreter muß im Antrag schriftlich bestätigen, daß er die im Zerifikat erfolgende Bestätigung der Zuordnung eines Schlüsselpaares zu seiner Person im Rechtsverkehr gegen sich gelten läßt.

(2) Jede natürliche Person kann ein Pseudonym beantragen und im Rechtsverkehr unter einem Pseudonym handeln, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

§ 22. Zertifikate, Widerruf, Sperrung

(1) Das Zertifikat wird aufgrund der Registrierung oder für einen bereits registrierten Namen aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt. Eine Verlängerung oder Neuaustellung des Zertifikats ist auch aufgrund eines digital signierten Antrags zulässig.

(2) Die Zertifizierungsinstanz widerruft ein Zertifikat, wenn

1. der Antragsteller oder der im Zertifikat genannte Teilnehmer dies in einem schriftlichen oder digital signierten Antrag verlangt,

2. eine beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde des im Zertifikat genannten Teilnehmers oder ein beglaubigter Auszug aus einem öffentlichen Register über das Erlöschen einer juristischen Person vorliegt,

3. das Zertifikat falsche Angaben enthält oder der Verdacht besteht, daß es nicht fälschungssicher oder der geheime Schlüssel ausgeforscht sein könnte,

4. der im Zertifikat genannte Teilnehmer seine gegenüber den Vertrauensinstanzen bestehenden Verpflichtungen trotz zweifacher Mahnung grob verletzt,

5. die Zertifizierungsinstanz ihre Tätigkeit beendet und diese nicht von einer anderen Zertifizierungsinstanz fortgeführt wird,

6. die Aufsichtsbehörde dies zum Schutz des Rechtsverkehrs verlangt.

(3) Die Zertifizierungsinstanz sperrt ein Zertifikat für achtundvierzig Stunden, wenn

1. der Antragsteller oder der im Zertifikat genannte Teilnehmer, deren Bevollmächtigte oder nahe Angehörige darum ersuchen. Die eine Sperrung beantragende Person hat ihre Identität und Vollmacht oder Verwandschaft glaubhaft zu machen.

2. dies zur Abwehr eines nicht unverhältnismäßigen Schadens aufgrund von Tatsachen erforderlich erscheint,

3. die Aufsichtsbehörde dies zum Schutz des Rechtsverkehrs verlangt.

Die Zertifizierungsinstanz hat die Sperrung unmittelbar nach Eingang des Antrags und Prüfung der Glaubhaftmachung durchzuführen. Die Sperrung kann verlängert werden. Sie ist sofort rückgängig zu machen, wenn der im Zertifikat genannte Teilnehmer glaubhaft nachweist, daß die Voraussetzungen der Sperrung nicht vorliegen. Die Sperrung und der Widerruf sind dem im Zertifikat genannten Teilnehmer gegenüber umgehend zu bestätigen.


Vierter Abschnitt. Sicherheit technischer Komponenten und Verfahren


§ 23. Sicherheitsanforderungen

(1) Die für den elektronischen Rechtsverkehr eingesetzten

1. kryptographischen Verfahren,

2. technischen Komponenten und Verfahren für die Herstellung der Schlüssel und für die Speicherung des geheimen Signierschlüssels,

3. technischen Komponenten und Verfahren für die Zertifikatvergabe,

4. technischen Komponenten und Verfahren für die Zeitbestätigung,

5. technischen Komponenten und Verfahren, mit deren Hilfe digitale Signaturen geleistet oder überprüft werden,

6. Anwendungsprogramme, in die diese eingebettet werden,

7. eingesetzten Dokumentstrukturen

müssen so gestaltet sein, daß eine Fälschung, Verfälschung, sowie eine unautorisierte Abgabe von Willenserklärungen und eine Signaturüberprüfung mit unzutreffendem Ergebnis verhindert wird.

(2) Die für das Signieren eingesetzten Systeme müssen gewährleisten, daß der signierende Teilnehmer zweifelfrei erkennen und entscheiden kann,

- daß er signiert,

- auf welches Dokument und auf welchen Dokumentinhalt sich seine Signatur bezieht,

- mit welchem Schlüssel, welcher Identität oder welchem Pseudonym und unter Angabe welcher Zertifikate und

- mit welcher Zeitangabe er signiert.

Die Erfüllung dieser Bedingungen muß der signierende Teilnehmer auch nach dem Signiervorgang überprüfen können. Dem signierenden Teilnehmer soll die Möglichkeit geboten werden, auf einem von ihm kontrolliertem System zu signieren oder das signierte Dokument in einen nur ihm zugänglichen Verfügungsbereich zu kopieren.

(3) Die für die Signaturprüfung eingesetzten Systeme müssen die Kenntnisnahme und Überprüfung aller für die Willenserklärung des signierenden Teilnehmers relevanten Umstände ermöglichen und zwar um

- die Identität, das Pseudonym, Berechtigungen und andere relevante Identitätsmerkmale (Urheberschaft),

- die Unverfälschtheit der Erklärung und des angegebenen Ausstellungszeitpunktes (Authentizität),

- die bewußte und gewollte Abgabe der Willlenserklärung (Autorisierung)

zuverlässig feststellen zu können.

§ 24. Sicherheitszertifikat

Die in § 23 Abs. 1 genannten Verfahren und Komponenten, die für den offenen Rechtsverkehr verwendet werden, bedürfen eines Sicherheitszertifikats.


Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmung

§ 25. Außerkrafttreten / Überprüfung

(1) Dieser Teil des Gesetzes tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Alternative: Der Gesetzgeber unterzieht diesen Teil des Gesetzes spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten einer ausführlichen Überprüfung.

(2) Vor einem neuen Gesetzesbeschluß überprüft der Gesetzgeber die Regelungen dieses Teil des Gesetzes auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen zur ihrer Bewährung in der Praxis.

(2) Alternative: Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen zur Bewährung der Regelungen dieses Teils in der Praxis.


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