Gesetzesbegründung

Erster Teil. Multimedia-Datenschutz

Allgemeines

Der Datenschutz soll das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützen. Dieses Recht gewährleistet "die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen" (BVerfGE 65, 1 (43)). Im Bereich der Telekommunikation wird dieses Recht durch das Grundrecht auf kommunikative Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis ergänzt. Eingriffe in diese Rechte sind zwar prinzipiell möglich, jedoch nur durch und auf der Grundlage bereichsspezifischer gesetzlicher Regelungen, die die Anforderungen an die Datenverarbeitung jeweils bezogen auf ihren konkreten Zweck näher präzisieren.

Die bestehenden Datenschutzgesetze versuchen diese Ziele durch ein Konzept zu verwirklichen, das sich an

- der Datei personenbezogener Daten, die

- von einer verantwortlichen datenverarbeitenden Stelle

- in einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet oder zu einer solchen übermittelt wird, orientiert und rein normativ mit

- einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für gesetzlich zugelassene oder vereinbarte Zwecke und

- dessen zentraler Kontrolle umzusetzen versucht.

Dieses in den siebziger Jahren am Paradigma der zentralen Datenvereinbarung entwickelte Konzept wird durch die Datenschutzregelungen des Multimedia-Gesetzes in Hinblick auf die besonderen Risiken der dabei verwendeten Technologien bereichsspezifisch fortgeschrieben. Dabei berücksichtigen die gesetzlichen Regelungen, daß in Multimedia-Anwendungen, die für einen Online-Zugriff oder -Abruf bereitgehalten und übermittelt werden,

- personenbezogene Informationen von einem Medium in ein anderes überführt und inhaltlich beliebig kombiniert, verändert oder erzeugt,

- die Datenverarbeitung nicht nur in einer Datenverarbeitungsanlage, sondern im Netz

- von vielen Beteiligten, aber ohne einen hierfür verantwortlichen Betreiber und

- ohne durchgreifende zentrale Kontrollmöglichkeiten verarbeitet werden können.

Das traditionelle Datenschutzkonzept wird durch die Vorschriften dieses Teils durch Konzepte des Selbst-Datenschutzes und des System-Datenschutzes ergänzt, die durch technische Strukturvorgaben sowie technische und organisatorische Gestaltungsanforderungen zu gewährleisten sind.

Der Selbst-Datenschutz soll dem Betroffenen ermöglichen, seine Selbstbestimmung dadurch zu sichern, daß er durch eigene Maßnahmen die ihm erwünschte Verarbeitung seiner Daten ermöglicht und unzulässige Datenverarbeitung verhindert. Selbst-Datenschutz kann durch technische und organisatorische Verfahren verbessert werden, die den Teilnehmern anonymes oder pseudonymes Handelns oder verschlüsselte Datenübertragungen ermöglichen. Mit dem technologischen Konzept öffentlicher Schlüsselsysteme können diese Anforderungen gewährleistet werden.

System-Datenschutz soll durch die Gestaltung der Systemstrukturen, in denen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, einer unzulässigen Datenverarbeitung vorbeugen und die Selbstbestimmung der Betroffenen sicherstellen. Er kann durch dateneinsparende Organisation der Übermittlung, der Abrechnung und Bezahlung sowie der Abschottung von Verarbeitungsbereichen unterstützt werden.


Zu einzelnen Vorschriften

zu § 1 (Anwendungsbereich)

(1) Der Anwendungsbereich der Datenschutzregelung erfaßt nach Absatz 1 Multimedia-Angebote, die den Teilnehmern online - wie sich aus dem Begriff Übermitteln ergibt - zur Verfügung stehen unabhängig von der Art des in der technischen Einrichtung, auf dem das Angebot bereitgehalten wird, angewendeten Speichermediums. Die Datenschutzregelung findet also keine Anwendung auf Multimedia-Angebote, die ohne einen Übermittlungsvorgang von einer technischen Einrichtung in Anspruch genommen werden (Offline-Angebote).

In Anlehnung an die Begriffsbestimmung des BW LMedienG, sind Angebote auf Abruf solche, die "von einem Speicher selbsttätig an jeden Beliebigen übermittelt werden, der sie mit nachrichtentechnischen Mitteln angewählt hat, unabhängig davon, ob die Übermittlung alsbald oder zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt vorgenommen wird" (§ 1 Absatz 3 BW LMedienG). Hingegen werden Abgebote auf Zugriff "in raschem Wechsel so verbreitet (..), daß jedermann jederzeit oder zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens jede einzelne Information auswählen und sofort oder mit einer Wartezeit sichtbar oder hörbar machen kann" (§ 1 Absatz 3 Nr. 2 BW LMedienG).

(2) Absatz 2 konkretisiert den Grundsatz bereichsspezifischer Regelung nach § 1 Absatz 4 BDSG. Soweit die Vorschriften dieses Teils keine gesonderten Datenschutzregelungen enthält, finden die Datenschutzvorschriften des Telekommunikationsrecht oder das allgemeine Datenschutzrecht des Bundes und der Länder Anwendung. Unter dieser Voraussetzung gelten jedoch die Datenschutzvorschriften des Telekommunikationsrecht (§ 10 PTRegG i.V.m. TDSV/UDSV bzw. § 86 E-TKG i.V.m. E-TDSV) nur, soweit im Rahmen von Multimedia-Anwendungen auch Telekommunikationsdienstleistungen erbracht werden. Auf die Betreiber (§ 2 Nr. 2) finden die Datenschutzvorschriften des Telekommunikationsrecht also nur Anwendung, soweit das Datenschutzrecht dieses Multimediagesetzes keine abweichenden Regelungen enthält. Auf die Anbieter (§ 2 Nr. 4) findet das allgemeine Datenschutzrecht Anwendung, soweit sie personenbezogene Daten ihrer Kunden (§ 2 Nr. 6) erheben und verarbeiten und dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält (so § 8).

zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

§ 2 enthält die für die Datenschutzregelung dieses Gesetzes maßgeblichen Begriffsbestimmungen, soweit sie sich nicht aus den Begriffsbestimmungen subsidiärer Datenschutzregelungen wie dem des Telekommunikationsrechts und des allgemeinen Datenschutzrechts des BDSG ergeben.

Nach Nr. 1 ist eine Multimedia-Anwendung der Oberbegriff für das Bereithalten, Übermitteln und Nutzen von multimedialen Angeboten. Übermitteln ist in § 3 Absatz 5 Nr. 3 und Nutzen in § 3 Absatz 6 BDSG definiert. Für eine Multimedia-Anwendung im Sinne des Gesetzes ist es nicht erforderlich, daß das Angebot mit Hilfe jeder der genannten medialen Formen gestaltet ist. Ausreichend ist, wenn das Angebot zumindest aus einem Medium in Verbindung mit der Einflußmöglichkeit des Teilnehmers (Interaktion) besteht. Das Medium Bild umfaßt neben Standbilder auch Bewegtbilder und Videopräsentationen. Zu den Tondaten zählt auch die Sprachkommunikation. Das Tatbestandsmerkmal der anderen Daten hat Auffangfunktion.

Mit der Definition des Betreibers (Nr. 2) und der von ihm betriebenen technischen Multimedia-Einrichtung (Nr. 3) wird die Verantwortlichkeit für datenschutzrechtliche und technische Gestaltungspflichten festgelegt. "Technische Einrichtung" und "Bereithalten" sind als entwicklungsoffene Begriffsbestimmungen zu verstehen, die die weitere technischen Entwicklung aufnehmen, ihr aber nicht entgegenstehen sollen.

Das Angebot eines Anbieters (Nr. 4) muß multimedial im Sinne der Begriffsbestimmung der Nr. 1 gestaltet sein. Nicht erforderlich ist, daß der Inhalt des Angebots selbst multimedial ist. Beispielsweise muß der elektronische Katalog im Teleshopping ein mutimedial gestaltetes Angebot sein. Jedoch müssen die dort präsentierten Waren oder Dienstleistungen nicht ebenfalls multimedial sein.

Die Unterscheidung nach Teilnehmer (Nr. 5) und Kunde (Nr. 6) rechtfertigt sich aus den unterschiedlichen Rollen entwedre als Teilnehmer an einem Multimedia-Angebot interaktiv teilzunehmen oder aber veranlaßt durch ein derartiges Angebot als Kunde gegenüber dem Anbieter aufzutreten. Die Unterscheidung zwischen Teilnehmer und Kunde ist in Hinblick auf das in § 4 Absatz 3 Nr. 5 und Nr. 6 vorgesehenen "Trennungsmodell" von Bedeutung. Wer also in einem elektronischen Katalog im Teleshopping blättert oder an einem multimedial angebotenen Englisch-Kurs teilnimmt, ist Teilnehmer. Wer jedoch beim Anbieter eine im Katalog angebotene Ware bestellt, ist Kunde. Um "Kunde" im Sinne der Begriffsbestimmung zu sein, genügen auch vorvertragliche Beziehung.

Die Definition des Netzbetreibers in Nr. 7 ist an § 3 Nr. 15 E-TKG angelehnt. Dieses Gesetz betrifft Netzbetreiber nur durch die Regelung über die Datenschutzkontrolle.

zu § 3 (Befugnisnorm)

(1) Absatz 1 enthält den für das Datenschutzrecht charakteristischen Vorbehalt für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Voraussetzung einer zulässigen Verarbeitung ist eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage oder die Einwilligung des Betroffenen.

(2) Nach § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes richten sich die Anforderungen an eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung nach § 4 Absatz 2 BDSG. Über die dort vorgesehene Schriftform hinaus ermöglicht Absatz 2, daß die Einwilligung auch elektronisch erteilt werden kann. Wegen der besonderen Risiken, denen elektronische Erklärungen mangels Verkörperung (Schriftform) und biometrischer Kennzeichen (eigenhändige Unterschrift) ausgesetzt sind, bedürfen sie technischer Sicherungen zum Nachweis ihrer Authentizität und Urheberschaft. Als geeignetes technisches Verfahren bietet sich hier das Konzept der digitalen Signatur an. Jedoch ist die Vorschrift auch für die Anwendung anderer geeigneter technischer Verfahren offen, soweit sie nur die genannten Funktionen erfüllen können. Die Vorschrift erfüllt die in Art. 17 Absatz 1 der EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) für Netzkommunikation aufgestellten Anforderungen.

Die dritte Anforderungen dient dem Schutz der Betroffenen vor einer übereilt elektronisch erteilten Einwilligung. Dieser Schutz ist in Anbetracht der besonderen technikspezifischen Gefahren nämlich der Anwendung eines flüchtigen Mediums (Bildschirm) und das Handeln durch einfachen Knopfdruck oder Mausklick, das nicht zwischen wichtigen und unwichtigen Handlungen unterscheidet, von Bedeutung. Eine entsprechende Regelung findt sich auch in anderen Datenschutzvorschriften des Telekommunikations- und Medienrechts (§ 12 Absatz 5 Satz 4 TDSV, § 12 Absatz 6 Satz 4 E-TDSV [Stand: 5. Januar 1996], § 10 Absatz 8 Nr. 2 Btx-StV, § 85 Nr. 3 BW LMedienG). In diesem Sinne autorisiert ist eine Einwilligung bspw. durch eine bestätigende Wiederholung des Übermittlungsbefehls während gleichzeitig die Einwilligungserklärung mindestens auszugsweise auf dem Bildschirm dargestellt wird.

zu § 4 (Betreiberpflichten)

(1) Absatz 1 enthält zwei Zielvorgaben für die Gestaltung und Auswahl der technischen Einrichtungen, die für die Inanspruchnahme von Multimedia-Angeboten erforderlich sind, nämlich die der Dateneinsparung und die der Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus. Dateneinsparung bedeutet, daß das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten auf ein Minimum beschränkt wird. Beide Vorgaben sind Optimierungsgebote, die zum Teil durch die folgenden Absätze konkretisiert werden. Durch welche konkreten technischen und organisatorischen Verfahren diese Ziele im einzelnen erreicht werden, bleibt den Betreibern und Herstellern und damit dem Wettbewerb überlassen. Die Zielvorgaben dienen auch als materielle Kriterien für das in § 11 vorgesehene Datenschutz-Audit.

Der Begriff der technischen Einrichtungen beschränkt sich nicht nur auf die technischen Multimedia-Einrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 1, sondern schließt auch die Endgeräte und Anwendungsprogramme der Teilnehmer wie beispielsweise die Set-Top-Box oder Darstellungsprogramme mit ein.

(2) Absatz 2 konkretisiert das Ziel der Dateneinsparung, in dem es den Betreiber verpflichtet, den Teilnehmern anonymes oder pseudonymes Handeln zu ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Inanspruchnahme von Angeboten als auch für ihre Bezahlung. Anonymität kann beispielsweise durch die Verwendung vorbezahlter Wertkarten erreicht werden. Das Gebot ist auch im Zusammenhang mit § 7 Absatz 1 zusehen, wonach im Regelfall nicht der Anbieter, sondern lediglich der Betreiber mit dem Teilnehmer Leistungen abrechnet.

Für die Definition von Anonymität kann auf die Begriffsdefinition der faktischen Anonymität nach § 3 Absatz 7 BDSG zurückgegriffen werden. Pseudonymes Handeln (§ 2 Nr. 7) kann durch das Konzept der digitalen Signatur ermöglicht werden, indem das den Schlüsselinhaber bestätigende Zertifikat auf ein Pseudonym ausgestellt wird. Die Voraussetzungen hierfür werden in §§ 9 Absätze 2 und 7, 11 Absatz 2 und 21 Absatz 2 des Zweiten Teils [Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs] geregelt.

(3) Die nach Absatz 3 geforderten technischen und organisatorischen Anforderungen präzisieren die Ziele der Dateneinsparung und eines hohen Datenschutzniveaus.

Die Verpflichtung der Betreiber nach Nr. 1 zur Abrechnung von Leistungen nach Entgelt oder Zeiteinheiten vermeidet überflüssige personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote.

Durch die Anforderung nach Nr. 2 wird die Kommunikationsfähigkeit des Teilnehmers insofern gewahrt, als er Kommunikationsbeziehungen jederzeit und folgenlos abbrechen können muß.

Die Anforderung nach Nr. 3 flankiert das rechtliche Löschungsgebot nach § 6 Absatz 2 durch technische und organisatorische Anforderungen.

Nr. 4 soll die Teilnehmer gegen unzulässige Kenntnisnahme der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen schützen. Die Regelung gewährleistet neben dem Datenschutz auch den Schutz des Fernmeldegeheimnisses.

Nr. 5 statuiert für die Fälle, in denen der Betreiber eigene Angebote auf seiner technischen Multimedia-Einrichtung bereithält und übermittelt, ein technisch und organisatorisch zu gewährleistendes Trennungsgebot. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, daß der Betreiber personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Angeboten mit späteren Kundendaten, die er als Anbieter erhält, zusammenführt (und umgekehrt) und auf diese Weise personenbezogene Kundenprofile entstehen, die Auskunft über seine erfüllten und unerfüllten Wünsche geben könnten.

Das in Nr. 6 vorgesehene Trennungsgebot gilt für den Fall, daß der Teilnehmer gegenüber dem Betreiber in eine Übermittlung seiner Daten an den Anbieter eingewilligt hat. In diesem Fall hat der Betreiber Teilnehmer- und Kundendaten getrennt zu verarbeiten und nur soweit es für die Übermittlung erforderlich ist, zu übermitteln.

(4) Absatz 4 stellt klar, daß die Betreiber im Sinne dieses Gesetzes betriebliche Datenschutzbeauftragte bestellten müssen. Ohne diesen Absatz könnte der über die Formulierung des § 1 Absatz 2 E-TDSV [vom 15. Januar 1996] enthaltene Ausschluß des § 36 BDSG für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen zur Rechtsunsicherheit über die Bestellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter führen, auch wenn § 36 BDSG als gesetzliche Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen Vorrang vor den Bestimmungen einer Rechtsverordnung wie der TDSV genießt.

(5) Zweck des Absatzes 5 ist es, dem Teilnehmer Transparenz über die Weiterschaltung seiner Verbindungsdaten von einem Betreiber zu einem anderen zu ermöglichen. Ohne eine derartige Transparenz können weder das Auskunftsrecht noch die Befugnisse der Überwachungsbehörde sinnvoll wahrgenommen werden.

zu § 5 (Bestandsdaten)

(1) § 5 bindet die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten über die Bereitstellung und Übermittlung von Multimedia-Angeboten durch den Betreiber an die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Zweckbindung. Die Verarbeitung von Bestandsdaten eines Kunden durch einen Anbieter richtet sich nach dem allgemeinen Datenschutzrecht.

(2) Absatz 2 läßt eine Nutzung und Übermittlung der Bestandsdaten für andere Zwecke als den nach Absatz 1 vorgesehenen nur mit Einwilligung des Teilnehmers zu. Die Vorschrift ist damit enger als die des Telekommunikationsrechts (vgl. bspw. § 4 Absatz 2 TDSV, § 4 Absatz 1 und 2 E-TDSV). Die EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, Art. 7 f, steht dieser Regelung nicht entgegen, denn die in Absatz 2 angeführten Verarbeitungszwecke sind nicht zur Erfüllung des Vertrages zwischen Betreiber und Teilnehmer erforderlich und können damit gegenüber den Rechten der betroffenen Teilnehmer keine überwiegenden berechtigten Interessen darstellen, zumal der Betreiber die Einwilligung des Betroffenen regelmäßig einholen kann.

zu § 6 (Verbindungsdaten)

(1) Absatz 1 enthält eine Legaldefinition der Verbindungsdaten, die definitionsgemäß personenbezogene Daten (vgl. § 3 Absatz 1 BDSG) sind, und bindet ihre Verarbeitung an den Zweck der Übermittlung und das Erforderlichkeitsprinzip. Der Betreiber benötigt Verbindungsdaten nur zur Übermittlung von Angeboten.
Für den Fall, daß ein Betreiber gleichzeitig auch eigene Angebote bereithält und übermittelt, sind die technischen und organisatorischen Vorkehrungen der Abschottung und Trennung nach § 4 Absatz 3 Nr. 5 zu beachten.

(2) Nach Absatz 2 sind die Verbindungsdaten nach Ende der jeweiligen Verbindung zu löschen. Soweit sie zu Abrechnungszwecken erforderlich sind, gelten die Vorschriften des § 7. Personenbezogene Daten über Suchschritte, die in Hinblick auf das Teilnehmerverhalten und Konsumentenwünsche von Bedeutung sind, sind in jedem Fall nach Abbruch oder Beendigung der Verbindung unmittelbar zu löschen. Die Regelungen werden durch die Betreiberpflicht nach § 4 Absatz 3 Nr. 2 und 3 flankiert.

(3) Absatz 3 schließt jede Übermittlung von Verbindungsdaten an Anbieter oder andere Dritte aus. Dies gilt auch für den Fall, daß der Betreiber eigene Angebote bereithält und an Teilnehmer übermittelt, denn im Sinne des Gesetzes verarbeiten Betreiber und Anbieter personenbezogene Daten zu unterschiedlichen Zwecken und sind damit jeweils datenverarbeitende Stellen zwischen denen personenbezogene Daten übermittelt werden. Jedoch dürfen einem Anbieter Verbindungsdaten anonymisiert zu Zwecken seiner Marktforschung übermittelt werden.

zu § 7 (Abrechnungsdaten)

(1) Absatz 1 gewährleistet ein hohes Datenschutzniveau indem der Betreiber von Gesetzes wegen das Inkasso für den Anbieter betreibt. Auf diese Weise ist gewährleistet, daß der Anbieter keine Verbindungsdaten verarbeiten muß, wohl aber seinem Interesse am Einzug seiner Forderungen entsprochen werden kann. Eine personenbezogene Abrechnung erübrigt sich, wenn der Betreiber eine anonyme Inanspruchnahme und Abrechnung nach § 4 Absatz 1 und 2 ermöglicht.

(2) Der Betreiber darf nach Absatz 2 Verbindungsdaten nur insoweit verarbeiten als es für die Abrechnung seiner eigenen Leistung, nämlich die Inanspruchnahme seiner technischen Einrichtung, sowie der Angebote erforderlich ist. Die für die Abrechnung erforderlichen Daten sind im Sinne des Gesetzes die Abrechnungsdaten.

(3) Nach Absatz 3 ist eine Übermittlung von Abrechnungsdaten an Dritte unzulässig. Aus Gründen der gerechten Risikoverteilung des Entgelteinzuges darf der Betreiber jedoch Abrechnungsdaten übermitteln, wenn die Forderung durch den Teilnehmer auch nach Mahnung nicht beglichen wird.

(4) Absatz 4 fordert, daß die Abrechnungsdaten nicht länger gespeichert werden als für die Abrechnung erforderlich ist. Abrechnungsdaten sind nach Erlöschen der Forderung zu löschen.

(5) Zweck der Vorschrift des Absatzes 5 Satz 1 ist es, die Erstellung von Teilnehmerprofilen aus den Abrechungsdaten zu verhindern. Diese Anforderung gilt nicht, wenn der Teilnehmer einen Einzelentgeltnachweis verlangt. Für die Erteilung der Einwilligung von Teilnehmern in Haushalten, Behörden und Betrieben in die Erstellung eines Einzelentgeltnachweises sind die Bestimmungen des Telekommunikationsrechts nach § 1 Absatz 2 zu beachten (§ 6 Absatz 9 TDSV bzw. § 6 Absatz 7 E-TDSV).

zu § 8 (Kundendaten)

(1) Durch die Vorschrift soll erreicht werden, daß die Anbieter ihren Kunden (§ 2 Nr. 6), die im Anschluß an ein multimediales Angebot mit ihnen in eine Rechtsbeziehung getreten sind, anonyme oder pseudonyme Bestellungen und Bezahlungen ermöglichen. Zu denken ist beispielsweise an vorbezahlte Warenbestellungen, deren Auslieferung über Dritte erfolgt. Der Anbieter kennt den Wareninhalt, aber nicht den Kunden, der Dritte den Kunden, aber nicht den Inhalt der Ware. Da derartige Konzepte noch nicht verbreitet sind, steht die Anforderung unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Sie kann insbesondere für die Begutachtung im Rahmen eines Datenschutz-Audits (§ 12) Bedeutung erlangen.

(2) Die Regelung des Absatzes 2 ermöglicht einen praktischen Kompromiß zwischen dem Interesse des Kunden an weitgehender Anonymität seines Konsumentenverhaltens und dem berechtigten wirtschaftlichen Interesse des Anbieters, die Inanspruchnahme seiner Waren oder Dienstleistungen auszuwerten. Aus diesem Grund sind Nutzungsprofile der Kunden pseudonym möglich. Pseudonyme im Sinne des Gesetzes sind personenbeziehbare Daten. Satz 2 soll eine Umgehung des Satzes 1 verhindern.

zu § 9 (Auskunftsrecht)

§ 9 stellt sicher, daß der Teilnehmer über das nach § 1 Absatz 2 datenschutzrechtlich jeweils geltende Auskunftsrecht hinaus, die über ihn oder sein Pseudonym gespeicherten Daten kostenlos und elektronisch einsehen kann. Die Gewährleistung dieses Einsichtsrechts erübrigt sich, wenn die Inanspruchnahme von Angeboten anonym - beispielsweise mit Hilfe von vorbezahlten Wertkarten - ermöglicht wird (§ 4 Absatz 2).

zu § 10 (Datenschutzkontrolle)

Der Anwendungsbereich der Vorschrift gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Betreiber (Absatz 2) und Netzbetreiber (Absatz 3).

(1) Ein verfassungsrechtlich gebotenes Prinzip des Datenschutzes ist die Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch unabhängige Stellen. Die Notwendigkeit einer unabhängigen Kontrolle hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Volkszählungsentscheidung betont: "Wegen der für den Bürger bestehenden Undurchsichtigkeit der Speicherung und Verwendung von Daten unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung und auch im Interesse eines vorgezogenen Rechtsschutzes ist die Beteiligung unabhängiger Datenschutzbeauftragter von erheblicher Bedeutung für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung" (BVerfGE 65, 1 (46)). Auch Art. 28 Absatz 1 EG-Datenschutzrichtlinie sieht ausdrücklich öffentliche Kontrollstellen vor, die ihre Überwachungsaufgaben in "völliger Unabhängigkeit" wahrnehmen sollen.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Datenschutzes zum einen und der Bedeutung eines hohen Datenschutzniveaus für eine breite Akzeptanz von Multimedia-Anwendungen zum anderen, ist es erforderlich, daß die Datenschutzkontrolle effektiv, kompetent und von Amts wegen von einer unabhängigen Instanz wahrgenommen wird.

Die Institution des betrieblichen Datenschutzbeauftragten wird durch die Vereinheitlichung der öffentlichen Datenschutzkontrolle nicht berührt. Sie dient dem Zweck der innerbetrieblichen Selbstkontrolle, um eine ständige Einhaltung der Datenschutzanforderungen sicherzustellen.

(2) Um das berechtigte Anliegen einer einheitlichen öffentlichen Datenschutzkontrolle der Telekommunikation umzusetzen, bietet es sich an, die Aufgabe der Datenschutzkontrolle dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu übertragen, der sie bisher schon anstelle der Aufsichtsbehörden nach § 38 BDSG für den Bereich der Deutschen Bundespost, der Telekom, soweit sie ein Monopol besitzt (vgl § 2 Absatz 1 Satz 2 BDSG), wahrgenommen hat und weiterhin nach § 88 Absatz 4 E-TKG für die Erbringung der Telekommunikation erbringen soll.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz verfügt also bereits über die erforderliche Sach- und Fachkunde für den Datenschutz im Bereich der Telekommunikation. Zudem würde eine Beauftragung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz eine Zersplitterung der Zuständigkeit für die Datenschutzkontrolle auf verschiedene Institutionen vermeiden, zumal es im Wesen der Telekommunikation begründet liegt, daß personenbezogene Daten bundesweit über die Ländergrenzen hinweg übermittelt werden. Schließlich müßte sich der Teilnehmer bei einer überregionalen Übermittlung nur an eine zuständige Kontrollbehörde wenden, während nach noch geltendem Recht zahlreiche Behörden örtlich zuständig sind.

Andererseits stößt eine vollständige Übertragung der Aufgabe der Datenschutzkontrolle an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz jedoch an verfassungsrechtliche Grenzen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist eine selbständige Bundesoberbehörde nach Art. 87 Absatz 3 Satz 1 GG, deren Einrichtung dem Bund nur möglich ist, wenn er auch die Gesetzgebungskompetenz besitzt. Entsprechendes gilt auch für die Übertragung von weiteren Aufgaben an diese Behörde. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Telekommunikation (Art 73 Nr. 7 GG) sowie die Wirtschaft (Art. 74 Nr. 11 GG), zu denen der Datenschutz jeweils Annexkompetenz ist. Die Materie des Schutzes personenbezogener Daten, die beim dem Betreiber von technischen Multimedia-Einrichtungen anfallen, unterliegen jedenfalls insoweit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes als diese den Materien der Telekommunikation und der Wirtschaft zugeschrieben werden können.

Der Bund kann jedoch die ihm nach dieser Vorschrift zustehende Verwaltungskompetenz ohne Zustimmung des Bundesrates nur für solche Aufgaben ausüben, "die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbau und ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder - außer für reine Amtshilfe - wahrgenommen werden können" (BVerfGE 14, 197, 211). Eine Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz würde jedoch Verwaltungskompetenzen der Länder verdrängen, da diese bereits heute die Datenschutzaufsicht über die öffentlichen Stellen ihres Landes ausüben. Aus diesem Grund nimmt der Absatz 2 Satz 3 die Betreiber von der Datenschutzaufsicht aus, die Stellen eines Landes sind.

Ebenfalls von den Ländern wird nach geltendem Recht die Datenschutzaufsicht über nicht-öffentliche Stellen nach § 38 BDSG wahrgenommen. Andererseits aber hat der Bund die Verwaltungskompetenz "Datenschutzaufsicht" für den Bereich der Telekommunikation bereits seit langem auch ohne Verwaltungsunterbau wahrgenommen und auch wahrnehmen können. Die Vorschrift verfolgt daher einen Mittelweg, der sich an dem Erfordernis einer effektiven Datenschutzaufsicht orientiert und zugleich die Notwendigkeit einer einheitlich ausgeübten Kontrolle über eine Datenverarbeitung berücksichtigt, die technikbedingt nicht an einen Ort gebunden ist, sondern über technische Einrichtungen erfolgt, die an verschiedenen Standorten bestehen, möglicherweise nicht einmal ortsgebunden sind.

Der Gesetzentwurf unterscheidet zwischen der Datenschutzaufsicht über Betreiber, die Multimedia-Anwendungen über ein Festnetz in einem räumlich definierten und abgeschlossenen Gebiet, und Betreibern, die Angebote über offene Netze bereitstellen. Im ersten Fall ist die unabhängige Datenschutzbehörde (Absatz 1) eines Landes zuständig, im zweiten Fall der Bundesbeauftragte für den Datenschutz. Die Aufgabenübertragung an den Bundesbeauftragten für Multimedia-Anwendungen in offenen Netzen ist gerechtfertigt, da eine Überwachung dieser Betreiber auch mit Mitteln der Telekommunikation (Absatz 4 Nr. 2 und 3) ohne einen Verwaltungsunterbau möglich ist.

(3) Nach entsprechenden Kriterien richtet sich auch die Datenschutzüberwachung der Netzbetreiber (§ 2 Nr. 7). Die Verwaltungskompetenz des Bundes erstreckt sich nicht auf örtlich zu überwachende geschlossene Benutzergruppen oder auf Netzbetreiber, die Stellen eines Landes sind.

(4 und 5) Die Pflichten der Betreiber und Netzbetreiber und die Überwachungsbefugnisse der Datenschutzbehörde orientieren sich an den bestehenden Pflichten und Befugnisse unter Berücksichtung der technikspezifischen Eigenarten und Möglichkeiten der Telekommunikation. Aus diesem Grund ist den Datenschutzbehörden auch elektronischer Zugriff auf die Angebote und technische Betriebseinrichtungen zu gewähren (Absatz 4 Nr. 2 und 3).

(6) Die Unterrichtung der Regulierungsbehörde über die Feststellung von Verstößen ermöglicht dieser, zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen nach dem E-TKG zu ergreifen.

zu § 11 (Datenschutz-Audit)

Funktion des Datenschutz-Audits ist es, die Ziele der Dateneinsparung und eines hohen Datenschutzniveaus durch Stärkung der unternehmerischen Selbstverantwortung, der Transparenz und des Wettbewerbs zu erreichen.

Erfahrungen mit dem Mittel des Audits bestehen bislang noch nicht. Lediglich im Bereich der Umweltpolitik ist seit kurzem durch eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EWG 1836/93 vom 29.6.1993, ABl L 168 vom 10.7.1993, 1) und ein vor kurzem erlassenes Ausführungsgesetz des Bundes (Umweltautitgesetz vom 7.12.1995, BGBl I, 1591) ein Umwelt-Audit Verfahren vorgesehen. Das Datenschutz-Audit könnte sich nach Auswertung entsprechender Erfahrungen als ein geeignetes Instrument erweisen, im Wege der Selbstregulierung und der Schaffung marktgerechter Anreize ein hohes Datenschutzniveau sicherzustellen. Aus diesem Grund eignet sich ein Datenschutz-Audit auch als Experimentierklausel.

Jedoch bedarf das Datenschutz-Audit einer gesetzlichen Grundlage, da sowohl die Festlegung der Anforderungen an die Prüfung und Bewertung als auch das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter berufsbeschränkenden Charakter haben und damit dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes unterliegen.


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