Gesetzentwurf

Erster Teil. Multimedia-Datenschutz

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Schutz personenbezogener Daten in Multimedia-Anwendungen, bei denen Angebote von einer technischen Multimedia-Einrichtung [auf Abruf oder Zugriff] bereitgehalten und an den Teilnehmer übermittelt werden.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden.

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Multimedia-Anwendung,
eine Anwendung, die die Übermittlung und Nutzung von kombinierbaren Bild-, Ton-, Textdaten oder anderer Daten sowie dem Teilnehmer Einfluß auf Gestaltung, Abfolge oder Darstellung des Angebots ermöglicht;

2. Betreiber,
wer eine technische Multimedia-Einrichtung betreibt;

3. technische Multimedia-Einrichtung,
eine technische Einrichtung, auf der multimediale Angebote auf Abruf oder Zugriff bereitgehalten und übermittelt werden;

4. Anbieter,
wer Dienstleistungen und Waren multimedial gestaltet auf Zugriff oder Abruf von einer technischen Multimedia-Einrichtung (Angebot) öffentlich anbietet;

5. Teilnehmer,
wer Multimedia-Angebote von einer technischen Multimedia-Einrichtung (Nr. 3) in Anspruch nimmt [abruft oder auf diese zugreift];

6. Kunde,
wer unmittelbar in einer Rechtsbeziehung zu einem Anbieter über eine Dienstleistung oder Ware steht, die dem Teilnehmer multimedial angeboten werden;

7. Netzbetreiber,
wer als Anbieter einer Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit technische Einrichtungen zur Übermittlung von Multimedia-Angeboten betreibt;

8. Pseudonym,
erdachter Name oder Kennzeichen.

§ 3. Befugnisnorm

(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Betreiber und Anbieter zur Durchführung von Multimedia-Anwendungen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dies durch Gesetz oder aufgrund einer Rechtsvorschrift erlaubt ist oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn durch geeignete technische Verfahren gesichert ist, daß die Einwilligung nicht unerkennbar verändert, der Urheber eindeutig erkannt und sie durch eine eindeutig und bewußte Handlung übermittelt werden kann.

(3) Die Teilnahme an Multimedia-Anwendungen darf nicht von einer Einwilligung des Teilnehmers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten zu anderen als für die Inanpruchnahme dieser Anwendung erforderlichen Zwecken abhängig gemacht werden.

(4) Der Teilnehmer ist über Art, Umfang und Zwecke der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in technisch gesicherter Weise zu unterrichten.

§ 4. Betreiberpflichten

(1) Die Gestaltung und Auswahl der technischen Einrichtungen und Systeme für die Inanspruchnahme von Multimedia-Angeboten hat sich an dem Ziel, möglichst wenig personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten (Dateneinsparung), auszurichten und ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten.

(2) Der Betreiber hat dem Teilnehmer die Inanspruchnahme von Angeboten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen. Der Teilnehmer ist über diese Möglichkeiten in ausreichender Weise zu informieren.

(3) Der Betreiber hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß

1. die Entgelte für die Inanspruchnahme der technischen Multimedia-Einrichtungen und von Angeboten jeweils nach Entgelt- oder Zeiteinheiten berechnet werden,

2. der Teilnehmer seine Verbindung mit dem Betreiber jederzeit abbrechen kann. In diesem Fall sind alle bereits übermittelten Daten vom Betreiber sofort zu löschen,

3. die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden,

4. die Teilnehmer Angebote gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen können,

5. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme von Angeboten durch einen Teilnehmer getrennt von den personenbezogenen Daten eines Kunden verarbeitet werden, wenn der Betreiber auf der technischen Multimedia-Einrichtung eigene Angebote bereithält. Eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig.

6. personenbezogene Daten des Teilnehmers, die der Betreiber mit dessen Einwilligung an einen Anbieter übermittelt, von den Daten über die Inanspruchnahme des Angebots getrennt und nur, soweit es für die Übermittlung des Angebots erforderlich ist, verarbeitet werden.
(4) § 36 BDSG bleibt unberührt.
(5) Die Weiterschaltung eines Teilnehmers zu einen anderen Betreiber ist dem Teilnehmer anzuzeigen.

§ 5. Bestandsdaten

(1) Der Betreiber darf personenbezogene Daten eines Teilnehmers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für das Begründen, inhaltliche Ausgestalten oder Ändern eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Bereitstellung und Übermittlung von Multimedia-Angeboten erforderlich sind (Bestandsdaten).

(2) Eine Nutzung und Übermittlung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Betreibers ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.

§ 6. Verbindungsdaten

(1) Der Betreiber darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Angebote nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um auf seiner technischen Multimedia-Einrichtung gespeicherte Angebote an den Teilnehmer zu übermitteln (Verbindungsdaten).

(2) Die Verbindungsdaten sind nach Ende der jeweiligen Verbindung zu löschen. Verbindungsdaten über Suchschritte in Angeboten sind vom Betreiber nach Abbruch oder Beendigung der Verbindung unmittelbar zu löschen.

(3) Eine Übermittlung von Verbindungsdaten an Anbieter oder Dritte ist unzulässig. Der Betreiber darf dem Anbieter zu Zwecken seiner Marktforschung Verbindungsdaten anonymisiert übermitteln.

§ 7. Abrechnungsdaten

(1) Die Abrechnung von Entgelten über die Inanspruchnahme von Multimedia-Angeboten erfolgt auf Rechnung für den Anbieter durch den Betreiber, auf dessen technischer Multimedia-Einrichtung die Angebote bereit gehalten werden.

(2) Der Betreiber darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme

1. seiner technischen Multimedia-Einrichtung und

2. von Angeboten

verarbeiten, soweit dies jeweils für die Abrechnung dieser Leistungen erforderlich ist (Abrechnungsdaten).

(3) Die Übermittlung der Abrechnungsdaten an Anbieter oder Dritte ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Übermittlung von Abrechnungsdaten an einen Anbieter zum Zwecke der Einziehung seiner Forderung, wenn diese auch nach Mahnung nicht bezahlt wird.

(4) Die Abrechnungsdaten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind.

(5) Die Abrechnung darf Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Teilnehmer in Anspruch genommener Angebote nicht erkennen lassen, es sei denn der Teilnehmer verlangt einen Einzelentgeltnachweis. Bei stationären Anschlüssen im Haushalt ist dieser nur zulässig, wenn alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses sich mit der Bekanntgabe der Verbindungen schriftlich oder elektronisch (§ 3 Absatz 2) einverstanden erklärt haben.

§ 8. Kundendaten

(1) Der Anbieter soll einem Kunden die Bestellung und Bezahlung von Dienstleistungen oder Waren anonym oder unter Pseudonym ermöglichen, wenn ihm dies zumutbar ist.

(2) Personenbezogene Nutzungsprofile sind mit Ausnahme der Verwendung von Pseudonymen unzulässig. Unter einem Pseudonym gespeicherte Daten dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

§ 9. Auskunftsrecht

Der Teilnehmer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten kostenlos und elektronisch einzusehen.

§ 10. Datenschutzkontrolle

(1) Die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in Multimedia-Anwendungen durch Betreiber, Netzbetreiber und Anbieter ist von unabhängigen Datenschutzbehörden zu überwachen.

(2) Für Betreiber, die über ein räumlich definiertes und abgeschlossenes Festnetz Multimedia-Anwendungen bereitstellen, bestimmt sich die zuständige Datenschutzbehörde nach Landesrecht. Überschreitet das Festnetz eine Landesgrenze bestimmt sich die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde nach dem Standort der technischen Multimedia-Einrichtung. Für die übrigen Betreiber ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig, soweit die zu kontrollierende Einrichtung nicht Stelle eines Landes ist.

(3) Für Netzbetreiber, die nicht Stelle eines Landes sind oder deren Dienstleistung sich nicht lediglich an geschlossene Benutzergruppen innerhalb eines Landes richtet, ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständige Datenschutzbehörde.

(4) Betreiber und Netzbetreiber sind verpflichtet, der zuständigen Datenschutzbehörde

1. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 3 Satz 2 BDSG verweigern.

2. jederzeit den kostenlosen Abruf oder Zugriff von Angeboten zu gestatten,

3. jederzeit und kostenlos elektronisch Zugriff auf die technischen Betriebseinrichtungen zu ermöglichen,

4. Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren, dort Prüfungen und Besichtigungen zu gestatten und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme nehmen zu lassen.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sowie das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) werden insoweit eingeschränkt.

(5) Die Datenschutzhörde ist bei der Feststellung von Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen befugt, technische oder organisatorische Maßnahmen anzuordnen oder den Betrieb technischer Einrichtungen zu untersagen, wenn und soweit der Datenschutz nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann und der Pflichtige nach schriftlichem Hinweis und unter Fristsetzung den Verstoß nicht selbst behebt. § 38 Absatz 5 Satz 3 BDSG findet entsprechend Anwendung.

(6) Über festgestellte Verstöße unterrichtet der Datenschutzbeauftragte die Regulierungsbehörde, soweit sie für den Pflichtigen zuständig ist.

§ 11. Datenschutz-Audit

(1) Betreiber und Anbieter können zur Bewertung und Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit in Multimedia-Anwendungen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen. Das Ergebnis der Prüfung und Bewertung ist zu veröffentlichen. Die näheren Anforderungen der Prüfung- und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch Gesetz geregelt.

(2) Die Verpflichtung zur Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften über den Datenschutz bleibt unberührt.


Alternative zu § 6 und § 7:

§ 6. Verbindungs- und Abrechnungsdaten

(1) Die Abrechnung von Entgelten über die Inanspruchnahme von Multimedia-Angeboten erfolgt auf Rechnung für den Anbieter durch den Betreiber, auf dessen technischer Multimedia-Einrichtung die Angebote bereit gehalten werden. Die Abrechnung darf Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Teilnehmer in Anspruch genommener Angebote nicht erkennen lassen, es sei denn der Teilnehmer verlangt einen Einzelentgeltnachweis.

(2) Der Betreiber darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Angeboten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist,

1. um auf seiner technischen Multimedia-Einrichtung gespeicherte Angebote an den Teilnehmer zu übermitteln (Verbindungsdaten) oder

2. für die Abrechnung des Angebots (Abrechnungsdaten)
Darüberhinaus darf der Betreiber personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Abrechnung der Inanspruchnahme seiner technischen Multimedia-Einrichtung erforderlich ist.

(3) Zu löschen hat der Betreiber

1. Verbindungsdaten nach Ende der jeweiligen Verbindung,

2. Verbindungsdaten über Suchschritte in Angeboten unmittelbar nach Abbruch oder Beendigung der Verbindung,

3. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind.

(4) Die Übermittlung von Verbindungs- oder Abrechnungsdaten an Anbieter oder Dritte ist unzulässig. Der Betreiber darf an den Anbieter lediglich übermitteln

1. anonymisierte Verbindungsdaten zu Zwecken seiner Marktforschung und

2. Abrechnungsdaten zum Zwecke der Einziehung einer Forderung, wenn diese auch nach Mahnung nicht bezahlt wird.


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